Vermögen weitergeben – mit Rückforderungsrecht
Möchten Sie zu Lebzeiten größere Vermögenswerte (z. B. Immobilien) an andere übertragen, empfiehlt es sich, sich selbst abzusichern. Das bietet Ihnen gleich zwei Vorteile:
- zum einen wird das Vermögen mit Ihren Rechten belastet und ist deshalb weniger wert. Der Vorteil dabei: Vielleicht muss das Vermögen bei der Übertragung gar nicht oder nur gering besteuert werden;
- zum anderen können Sie ohne Sorge das Vermögen übertragen, weil Sie gleichzeitig für Ihre eigene Absicherung gesorgt haben.
- Schließlich können Sie durch geschickte Gestaltungen vermeiden, dass Dritte auf das Vermögen zugreifen.
Allerdings bietet das Gesetz hierfür nur begrenzten Schutz. Wir müssen schon selbst tätig werden und vertragliche Regelungen ausarbeiten. Insbesondere empfiehlt es sich, zusätzliche vertragliche Rückforderungsrechte zu vereinbaren. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Ihr Ansprechpartner bei uns ist hier Rechtsanwalt Uwe Martens. Kontaktieren Sie ihn direkt: Telefon (0 69) 95 92 91 90 oder per Mail an fragen@recht-hilfreiche.de
Gerade jetzt gilt es aufmerksam vorzugehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich zu den sogenannten Rückforderungsrechten wesentliche Grundzüge herausgearbeitet:
Der BGH hatte folgenden Fall entschieden: Eltern hatten ihrem Sohn eine Immobilie übertragen, sich aber das Recht vorbehalten, diese zurückzufordern, falls der Sohn vor ihnen stirbt. Im Vertrag stand, dass dieses Recht „höchstpersönlich“ sei und nur übertragbar bzw. vererblich ist, wenn es zu Lebzeiten geltend gemacht wurde. Nach dem Tod des Sohnes machte eine Anwältin im Namen der Eltern das Rückforderungsrecht geltend. Nun stellte sich die Frage, ob das geht.
Die Vorinstanzen meinten, das ginge nicht, weil das Recht „höchstpersönlich“ sei und deshalb nur von den Eltern selbst ausgeübt werden könne. Der BGH sah das anders: Auch ein höchstpersönlicher Anspruch kann durch einen Bevollmächtigten geltend gemacht werden, solange nicht ausdrücklich im Vertrag steht, dass dies ausgeschlossen ist. Das ist besonders wichtig für ältere Menschen, die oft auf Unterstützung angewiesen sind.
Hieraus folgen ein paar praktische Tipps:
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Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, sollte sich bewusst sein, dass das Gesetz allein oft nicht ausreichend schützt.
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Es ist ratsam, im Vertrag genau zu regeln, unter welchen Bedingungen das Geschenk zurückgefordert werden kann und wer das Recht dazu hat.
- Besonders sinnvoll ist das sogenannte „Optionsmodell“:
Hier wird das Rückforderungsrecht in zwei Stufen geregelt:
1. Zuerst entsteht das Recht zur Rückforderung bei bestimmten Ereignissen (z.B. Tod, Insolvenz des Beschenkten),
2. dann muss dieses Recht innerhalb einer bestimmten Frist und Form ausgeübt werden. Das gibt dem Schenker mehr Kontrolle und Flexibilität.
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Achten Sie darauf, dass Ihre Rückforderungsrechte möglichst so gestaltet sind, dass sie nicht einfach von Gläubigern gepfändet werden können. Hier hilft oft die höchstpersönliche Ausgestaltung des Rechts.
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Halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich und möglichst notariell fest, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Kurzum:
Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, sollte sich nicht allein auf die gesetzlichen Regelungen verlassen, sondern maßgeschneiderte, vertragliche Rückforderungsrechte vereinbaren. Das Optionsmodell bietet dabei besonders viel Flexibilität und Schutz. Wichtig ist, die Vertretungsregelungen klar zu fassen und gegebenenfalls eine postmortale Vollmacht zu erteilen. So sichern Sie sich und Ihr Vermögen bestmöglich ab und behalten die Kontrolle – auch für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Hierbei hilft Ihnen gerne Rechtsanwalt Uwe Martens, erreichbar unter Telefon (0 69) 95 92 91 90 oder per Mail an fragen@recht-hilfreich.de Kontaktieren Sie ihn direkt jetzt!