Hatte der verstorbene Darlehen vergeben, können Erben diese zurückfordern. Als Erbe ist man Rechtsnachfolger des Verstorbenen. D.h. alle Rechte, die der Verstorbene hatte, stehen nun den Erben zu. Damit kann man meistens problemlos ein Darlehen als Erbe zurückfordern.
Handelt es sich um mehrere Erben, dann kann jeder Erbe für sich die Rückzahlung fordern (§ 2039 BGB). Allerdings kann die Zahlung nur an alle gemeinschaftlich und nicht an einen einzelnen Erben gefordert werden. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, kann ein einzelner Erbe daher keine Zahlung an sich selbst verlangen. Dies gilt auch für die Kündigung des Darlehens. Zur Vereinfachung bietet es sich an, dass die Erbengemeinschaft einen Rechtsanwalt beauftragt, der dann die Kündigung und Forderung für alle Erben gemeinsam aussprechen kann. So bedarf es nur einmal für die Bevollmächtigung einer Erklärung aller Erben. Dieser kann dann auch die Zahlung für alle gemeinschaftlich empfangen.
Um seine Berechtigung nachzuweisen, ist es notwendig, dem Darlehensnehmer einen Erbschein vorzulegen. Damit weiß dieser, dass die Zahlung an den oder die Erben zu erfolgen hat.

Ansonsten unterscheidet sich der Ablauf nicht von einer ganz normalen Darlehensforderung. Es muss geprüft werden, ob es einen Darlehensvertrag gibt. Ansonsten kann auch der entsprechende Verwendungszweck einer Überweisung ausreichend sein. Bei Barzahlungen sollte es eine Quittung geben oder zumindest ein Zeuge die Zahlung bestätigen können. Generell muss nachgewiesen werden können, dass das Darlehen ausbezahlt wurde. Einer Kündigung des Darlehens bedarf es nicht, wenn in einem Darlehensvertrag oder in sonstiger Weise ein Zeitpunkt für die Rückzahlung vereinbart wurde. Erben sollten hier möglichst alle Unterlagen des Verstorbenen durchsehen.
Ein Darlehen als Erbe zurückfordern ist in den meisten Fällen problemlos möglich. Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Darlehensforderungen? Ich helfe Ihnen gerne. Kontaktieren Sie mich!
Alle Informationen und Beiträge zum Thema private Darlehen, finden Sie hier.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
[ratings]



Guten Tag Herr Schuh,
ein Erblasser hat im Testament vermerkt, dass ein Kind ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro, vor mehr als 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten hat. Dieses Darlehen ist gemäß Testament zuzüglich 8 % Zinsen jährlich ab der Auszahlung des Darlehns auf Erb- und Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass anzurechnen und im Verhältnis zu den beiden Geschwistern auszugleichen ist. Es gibt aber keinen Nachweis, dass tatsächlich ein Darlehen gewährt wurde. Es gibt auch keinen Darlehensvertrag in dem eine Verzinsung vereinbart wurde. Wie kann sich das Kind gegen eine Rückforderung bzw. Anrechnung wehren? Wie sind die Chancen der Erben die Rückzahlung des genannten Betrags plus Zinsen durchzusetzen?
Für die Beantwortung der Frage danke ich Ihnen bereits jetzt.
Danke für die fundierten Erläuterungen. Ich habe die folgende Frage: Kann im Privat-Darlehensvertrag vereinbart werden daß für den Fall des Ableben des Darlehensgebers während der vereinbarten Laufzeit der Darlehensnehmer von der Rückzahlung der aktuellen Restschuld an die anderen Erben befreit wird; d.h. das Darlehen ab diesem Zeitpunkt quasi als glattgestellt gelten würde?
Wenn der Darlehensgeber das akzeptiert, kann das im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit vereinbart werden.