Im Darlehensvertrag sind in der Regel neben dem Darlehensbetrag auch die Zinsen vereinbart. Dabei unterliegen die Zinsen einer ganz eigenen Reglung. So können Zinsen z.B. zu anderen Zeiten fällig sein als die Darlehensforderung selbst. In vielen Darlehensverträgen sind die Zinsen jährlich fällig, auch wenn die Darlehenssumme monatlich zurückzuführen ist. Das kann sich auf die zu zahlende Gesamtsumme auswirken. Auch was die Verjährung anbelangt, können für die Zinsen andere Regelungen gelten.
Was aber gilt, wenn der Darlehensvertrag gekündigt wurde oder wenn der Darlehensvertrag endet, weil die gesamte Rückzahlung fällig ist und gleichzeitig aber noch ein Restbetrag offen ist?
Als erstes muss ein Blick in den Darlehensvertrag selbst geworfen werden. Es ist möglich, in diesem Regelungen für den so genannten Verzug zu treffen. So kann zum Beispiel geregelt sein, dass bei Verzug ein bestimmter Zinssatz bezahlt werden muss. Dieser Zinssatz gilt dann auch weiter, wenn der Darlehensvertrag gekündigt oder ausgelaufen ist. Ist das nicht der Fall, dann endet mit dem Darlehensvertrag auch die Pflicht, weiter Darlehenszinsen zu bezahlen. Dies ist aber nicht in jedem Fall positiv für den Darlehensnehmer. Befindet sich dieser nämlich weiterhin mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, dann hat der Darlehensgeber Anspruch auf Ersatz des Verzugsschaden. Bei privaten Darlehensverträgen schuldet der Darlehensnehmer dann einen Zinssatz in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Je nachdem wie dieser steht, kann das mehr oder auch weniger sein, als im Darlehensvertrag als Zins vereinbart wurde.
Der Basiszinssatz kann sich grundsätzlich zweimal im Jahr ändern und zwar immer zum 1. Juli und zum 1. Januar eines jeden Jahres.
Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie hier.
Ab dem 01.01.2024 betrug dieser 3,62 %. Es waren in dem Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 also 8,62 % Zinsen zu bezahlen. In der Vergangenheit war dieser aber auch schon negativ. Dann waren weniger als 5 % Zinsen zu bezahlen. Für Zinsen aus älteren Darlehensschulden ist der Verzug ab Fälligkeit jeweils neu zu berechnen.
Verzugszinsen können Sie hier berechnen.
Fazit und Rechtsprechung:
Bei Darlehensverträgen endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vertragszinses mit der Fälligstellung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1991 – XI ZR 259/90 -, BGHZ 115, 268-274, Rn. 5 ff.; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 288 BGB, Rn. 11; BeckOGK/C. Weber, 1.11.2019, BGB § 488 Rn. 257). Vertragszinsen werden also nur für den Zeitraum geschuldet, für den eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2000 – XI ZR 313/98 -, Rn. 12, juris; Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, § 288BGB, Rn. 11).
Für den Zeitraum danach hat der Darlehensgeber aber regelmäßig Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszinssatz i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz (bei Verträgen zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9%-Punkte über dem Basiszinssatz). Vgl. auch LG Essen, Urteil vom 25.02.2020, Az.: 18 O 177/19
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh