Im Falle einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfte anfechten und eine Rückzahlung an die insolvente Gesellschaft verlangen. Liegen diese Voraussetzungen allerdings nicht vor, dann kann man sich erfolgreich gegen diese Forderung zur Wehr setzen.
In dem uns nun vorliegenden Fall gewährte ein Außenstehender, Dritter, einem Gesellschafter einer GmbH, sowie dessen Ehefrau ein Darlehen, welches dann dieser Gesellschafter wiederum zur Gewährung eines Darlehens durch sich selbst an die Gesellschaft verwendet hat. Die Frage war nun, ob der Insolvenzverwalter die Rückzahlung dieses Darlehens anfechten kann.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines nachrangigen Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleich gestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungantrag oder nach diesem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.
Dieser Regelung unterliegen aber nur Ansprüche auf Rückkehr von Darlehen, die direkt von einem Gesellschafter gewährt worden sind oder einer Person, die eine Gesellschaft im Sinne der oben genannten Vorschriften angehört und der nicht dem Kleinbeteiligungsprivileg unterfällt. Aber in Ausnahmefällen können auch Dritte, die nicht Gesellschafter der Gesellschaft sind, dem Nachrang unterworfen sei. Bei solchen Finanzhilfen durch Dritte ist das der Fall, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleich steht. In der Praxis kann das auch dann der Fall sein und sich ein Gesellschafter nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn er eine oder mehrere Gesellschaften dazwischenschaltet.
Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Und nach § 133 Abs 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Insolvenzverwalter die Zahlungen auf ein Darlehen von dem Darlehensgeber zurück verlangen. In der Regel handelt es sich bei der Rückzahlung eines Darlehens, aber nicht um eine unentgeltliche Leistung.
Wenn Sie Fragen zu Darlehen, Gesellschafterdarlehen und zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter haben, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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