Aktuelle Rechtsprechung
Sozialgericht Landshut Urteil vom 11.01.2024, Az.: S 1 BA 23/23
Bei der Einordnung der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig ist, kommt es im wesentlichen auf die Frage an, ob der Geschäftsführer weisungsabhängig von der Gesellschafterversammlung ist oder nicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, liegt keine Sozialversicherungspflicht vor, wenn beide Gesellschafter 50 % der Anteile am Stammkapital einer GmbH halten. Dieses ist damit begründet, dass somit keiner der Gesellschafter Weisungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erteilen kann, ohne dass dieser die Weisungen mit seiner Stimme blockieren kann. Hat ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist also mindestens 50 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung, ist er nicht abhängig beschäftigt und daher auch nicht sozialversicherungspflichtig.
In dem Moment vorliegenden Urteil des Sozialgerichts, wurde die Einordnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers trotz 50 % der GmbH-Anteile als nicht selbstständig eingeordnet. Das Gericht begründete diese ein Ordnung damit, dass es im Gesellschaftsvertrag eine spezielle Regelung für Gesellschafterbeschlüsse gab. Diese Regelung sah vor, dass es im Fall einer Stimmengleichheit und somit einer Pattsituation bei Abstimmungen von Gesellschaftern, das Stimmrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers im Wege eines Stichentscheids, eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen konnte.
Nach einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung und anschließender Anhörung stellte die deutsche Rentenversicherung mit Bescheid fest, dass für den Geschäftsführer für den angegebenen Zeitraum ein Sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorlag.
Der Grundsatz, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, gilt also nicht uneingeschränkt. In jedem Fall müssen die Regelungen in der Satzung genauestens geprüft werden.
Stellt die Deutsche Rentenversicherung fest, dass doch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegeben ist, dann kann diese Beiträge im schlimmsten Fall für bis zu zehn Jahre nachfordern. Dies kann eine erhebliche Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft darstellen. Sie sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob in Ihrem Fall tatsächlich eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliegt.
Haben Sie Fragen zum Thema Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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