"Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers." § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB Wird ein Handelsgeschäft auf einen neuen Inhaber übertragen, haftet dieser für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers,…
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