Ärzte, die ihre Außenstände, insbesondere Privatliquidationen, zur Forderungsbeitreibung an eine ärztliche Verrechnungsstelle oder ein Inkassounternehmen geben, begeben sich nolens volens in eine prekäre Situation: Durch die Weitergabe der Daten können sich Ärzte strafbar machen! Als Ärzte unterliegen Sie von Gesetzes wegen einer besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung und dürfen Informationen über ihre Patienten nicht an ohne Weiteres an Dritte…
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