Ein derzeit (2026) öffentlich diskutierter Fall aus der deutschen Film- und Fernsehbranche macht sichtbar, wie massiv Gewalt in persönliche Identität, Intimsphäre und körperliche Unversehrtheit eingreifen kann. Eine bekannte Schauspielerin und Moderatorin wirft ihrem ehemaligen Ehemann, ebenfalls ein bekannter Schauspieler, Moderator und Produzent, unter anderem vor, über einen längeren Zeitraum Fake-Profile in ihrem Namen angelegt und unter ihrer Identität pornografische Darstellungen verbreitet zu haben. Daneben stehen Vorwürfe körperlicher Übergriffe und Bedrohungen im Raum. Die Vorwürfe sind nicht rechtskräftig festgestellt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete nach Prüfung der übermittelten Informationen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Rahmen häuslicher Gewalt ein; mehrere behauptete Vorfälle sollen sich 2022 und 2023 in Spanien ereignet haben. Die Vorwürfe digitaler Gewalt wurden nach Angaben der Behörde weiterhin geprüft, während der Beschuldigte die Anschuldigungen bestreitet. Der presserechtliche Streit um die Berichterstattung zeigt zugleich, wie sorgfältig einzelne Behauptungen voneinander getrennt werden müssen. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte den Verdacht, der frühere Ehemann habe Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet, weil es hierfür keinen ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen sah. Nicht untersagt wurde dagegen die Verdachtsberichterstattung über behauptete körperliche Übergriffe; auch die Einordnung anderer digitaler Handlungen muss differenziert und anhand des konkreten Materials erfolgen.
Dieser Fall ist ein wichtiger Anlass, die Rechtslage einmal gründlich zu sortieren und herauszustellen, dass digitale Gewalt, Partnerschaftsgewalt und Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtlich auf mehreren Ebenen verfolgt werden können.
Sind in Ihrem Namen Fake-Profile angelegt, intime Inhalte versandt, Bilder manipuliert, Drohungen ausgesprochen oder körperliche Übergriffe verübt worden? Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Beweise zu erhalten, weitere Verbreitung zu stoppen und straf- sowie zivilrechtliche Ansprüche koordiniert durchzusetzen.
Was digitale Gewalt umfasst
Digitale Gewalt ist kein einheitlicher Straftatbestand. Der Begriff beschreibt unterschiedliche Angriffe, die über Smartphones, Messenger, soziale Netzwerke, E-Mail, Plattformen oder vernetzte Geräte ausgeführt werden. Dazu können Identitätsmissbrauch, Fake-Accounts, Cyberstalking, Drohungen, beleidigende oder verleumderische Beiträge, die Veröffentlichung intimer Aufnahmen, manipulierte sexuelle Darstellungen, Accountübernahmen und das Ausspähen persönlicher Kommunikation gehören. Entscheidend ist deshalb nicht das Etikett „digitale Gewalt“, sondern die konkrete Handlung: Wer hat welchen Inhalt wann erstellt, verschickt, veröffentlicht oder weitergeleitet? Welche Empfänger, Plattformen, Nutzerkonten und technischen Spuren sind bekannt? Welche Folgen sind für Gesundheit, Beruf, Familie und gesellschaftliches Ansehen eingetreten? Unbefugt verbreitete Bildnisse können das Recht am eigenen Bild verletzen, denn § 22 Kunsturhebergesetz stellt die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung grundsätzlich unter den Vorbehalt der Einwilligung der abgebildeten Person. Daneben können Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und weiterer absolut geschützter Rechte bestehen.
Sofortmaßnahmen für Betroffene
Bei digitaler Gewalt sollte grundsätzlich zuerst gesichert und erst danach gelöscht oder gemeldet werden. Die Polizeiliche Kriminalprävention empfiehlt, zunächst Beweise zu sichern und den Inhalt anschließend bei Plattform oder Betreiber zu melden, weil er nach einer Meldung möglicherweise nicht mehr abrufbar ist. Screenshots sollten nicht nur den beanstandeten Inhalt zeigen, sondern möglichst auch URL, Nutzername, Datum, Uhrzeit, Kontext und den vollständigen Kommunikationsverlauf; das erhöht ihre spätere Nachvollziehbarkeit. Bewahren Sie außerdem Originaldateien, E-Mails einschließlich Headerdaten, Chat-Exporte, Sprachnachrichten, Geräte, Login-Warnungen und Mitteilungen möglicher Zeugen unverändert auf. Verletzungen sollten zeitnah ärztlich oder in einer Gewaltschutzambulanz dokumentiert werden; eine rechtsmedizinische Dokumentation kann auch unabhängig von einer sofortigen Strafanzeige erfolgen. Verändern oder löschen Sie ein mutmaßlich kompromittiertes Gerät nicht vorschnell. Bei möglicher Überwachung durch einen Partner oder Ex-Partner sollte Hilfe möglichst über ein sicheres, nicht gemeinsam genutztes Gerät gesucht werden. Die persönliche Sicherheit geht einer technischen Untersuchung stets vor.
Strafrechtliche Vertretung
Eine anwaltlich vorbereitete Strafanzeige kann den Sachverhalt chronologisch ordnen, Tatkomplexe voneinander trennen und vorhandene Beweismittel so bezeichnen, dass Ermittlungsansätze leichter erkennbar werden. Je nach Geschehen kommen unter anderem Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Ehre, Vertraulichkeit des Wortes und den höchstpersönlichen Lebensbereich in Betracht. Welche Tatbestände tatsächlich erfüllt sind, lässt sich erst nach Prüfung des konkreten Materials beurteilen.
Die Nebenklage ist nicht bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung automatisch eröffnet. § 395 StPO nennt bestimmte Delikte ausdrücklich, darunter Körperverletzungsdelikte, ausgewählte Sexualdelikte, qualifizierte Nachstellung und Verstöße gegen gerichtliche Schutzanordnungen; bei anderen Taten kann ein Anschluss insbesondere wegen schwerer Tatfolgen geboten sein. Der Anschluss ist grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens möglich. Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Betroffene ihre Interessen im Strafverfahren eigenständig wahrnehmen. Dazu gehören – abhängig von Verfahrensstand und Zulassung – insbesondere anwaltliche Begleitung, Akteneinsicht über den Rechtsbeistand, Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie Frage-, Erklärungs- und Antragsrechte. Die Staatsanwaltschaft bleibt dabei für die öffentliche Anklage zuständig; die Nebenklage ersetzt sie nicht. In gesetzlich geregelten schweren Fällen kann das Gericht einen anwaltlichen Beistand bestellen.
Zivilrechtlicher Sofortschutz
Strafrechtliche Ermittlungen stoppen einen Beitrag, ein Fake-Profil oder eine Kontaktaufnahme nicht automatisch. Deshalb kann parallel zivilrechtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein. Je nach Sachlage kommen eine Abmahnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine einstweilige Verfügung in Betracht. Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Familiengericht Schutzanordnungen treffen, wenn Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorsätzlich und widerrechtlich verletzt wurden. Möglich sind insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote; der Schutz kann auch bei widerrechtlichen Drohungen und bestimmten Formen wiederholter Nachstellung über Fernkommunikationsmittel eingreifen. Bei gemeinsam genutztem Wohnraum kann zusätzlich die Überlassung der Wohnung geprüft werden. Bei rechtswidrigen Online-Inhalten können Unterlassung und Beseitigung gegen den unmittelbaren Täter, Verbreiter oder – unter jeweils eigenen Voraussetzungen – gegen Plattformen und weitere Beteiligte verfolgt werden. § 1004 BGB enthält den gesetzlichen Beseitigungs- und Unterlassungsgedanken; bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird er in der Rechtsprechung entsprechend herangezogen.
Löschung und Identifizierung
Ein anwaltliches Vorgehen kann Plattformmeldungen, förmliche Löschungsaufforderungen, Beweissicherungsersuchen und gerichtliche Eilanträge miteinander verbinden. Art. 17 DSGVO gewährt unter seinen Voraussetzungen einen Anspruch auf unverzügliche Löschung personenbezogener Daten, kennt jedoch Ausnahmen, etwa zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit. Ein Löschungsanspruch ist deshalb stets anhand des konkreten Inhalts und Verarbeitungskontexts zu prüfen. Ist der Täter unbekannt, kann die Identifizierung zum eigenständigen Verfahrensschritt werden. § 21 TDDDG ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen einen gerichtlichen Auskunftsanspruch gegen Anbieter digitaler Dienste zum Durchsetzen zivilrechtlicher Ansprüche wegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder bestimmter strafbarer Inhalte. Nicht jede rechtswidrige Äußerung erfüllt diese Voraussetzungen; eine präzise rechtliche Einordnung ist daher entscheidend. Parallel können Strafverfolgungsbehörden Bestandsdaten nach den gesetzlichen Auskunftsverfahren erheben. § 22 TDDDG regelt hierfür Anforderungen an Auskunftsverlangen und nennt insbesondere Strafverfolgungsbehörden als berechtigte Stellen. Frühzeitige Beweissicherungs- und Datenerhaltungsersuchen können wichtig sein, weil technische Daten nicht unbegrenzt gespeichert werden.
Geldansprüche und Ersatz
Wer Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt, kann nach § 823 BGB zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet sein. Erstattungsfähig können je nach Nachweis etwa Behandlungskosten, Verdienstausfall, Kosten technischer Sicherungsmaßnahmen, Umzugskosten, Wiederherstellungskosten, Rechtsverfolgungskosten und weitere konkrete Vermögensschäden sein.
Bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung kann § 253 Abs. 2 BGB zusätzlich eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden eröffnen. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann außerdem eine Geldentschädigung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in Betracht kommen. Deren Höhe lässt sich seriös erst nach Bewertung von Intensität, Reichweite, Dauer, Verschulden, Folgen und Fortsetzungsgefahr einschätzen; pauschale Versprechen wären irreführend.
Vermögensrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat entstanden sind, können unter den Voraussetzungen des § 403 StPO bereits im Strafverfahren im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden, sofern sie nicht anderweitig gerichtlich anhängig sind. Ob das Adhäsionsverfahren oder eine gesonderte Zivilklage strategisch günstiger ist, hängt unter anderem von Beweislage, Eilbedürftigkeit, Anspruchsumfang und Stand des Strafverfahrens ab.
Bei gesundheitlichen Folgen einer Gewalttat können zusätzlich Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV zu prüfen sein. Das Gesetz enthält Ansprüche für Geschädigte und besondere Regelungen für Opfer von Gewalttaten. Diese öffentlich-rechtlichen Leistungen sind von Ansprüchen gegen den Täter und von einer privaten Versicherung zu unterscheiden.
Mögliche Rechtsgebiete
Nicht jeder Fall erfordert alle Maßnahmen. Eine wirksame Strategie priorisiert zuerst Sicherheit und Beweiserhalt, danach Eilrechtsschutz und Identifizierung sowie anschließend die dauerhafte Durchsetzung von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen.
So läuft die Erstprüfung
Eine strukturierte Erstprüfung sollte klären, ob akute Schutzmaßnahmen nötig sind, welche Beweise bereits existieren und welche Fristen laufen. Hilfreich sind eine kurze Chronologie, Links und Nutzernamen, unveränderte Dateien, vollständige Chatverläufe, Namen möglicher Zeugen, ärztliche Unterlagen, polizeiliche Vorgangsnummern sowie Informationen zu bereits erfolgten Plattformmeldungen.
Übermitteln Sie intime Aufnahmen nicht unaufgefordert per gewöhnlicher E-Mail. Nutzen Sie ausschließlich den von der Kanzlei bezeichneten sicheren Übertragungsweg und teilen Sie zunächst mit, welche Art von Material vorhanden ist. Besteht der Verdacht, dass Ihre Kommunikation überwacht wird, weisen Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme auf einen sicheren Rückrufweg hin.
Vertrauliche rechtliche Erstprüfung anfragen
Nutzen Sie das Kontaktformular der Kanzlei und wählen Sie als Betreff „Opfervertretung – digitale oder häusliche Gewalt“. Teilen Sie knapp mit: Art des Vorfalls, Zeitpunkt, aktuelle Gefahr, vorhandene Beweise, bereits eingeschaltete Behörden und sicheren Kontaktweg. Sie erhalten anschließend Informationen zu möglicher Mandatsübernahme, Kosten und den nächsten rechtlichen Schritten.
Melden Sie sich gerne frühzeitig und vereinbaren Sie einen vertraulichen Termin, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Uwe Martens
Telefon: (0 69) 95 92 91 90
Mail: fragen@recht-hilfreich.de
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Herzlich

Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Bad Dürkheim, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.
Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.
Häufige Fragen
Muss der Täter bereits bekannt sein?
Nein. Auch bei anonymen Konten können zunächst Beweise gesichert, Plattformen zur Löschung aufgefordert und straf- oder zivilrechtliche Identifizierungsmöglichkeiten geprüft werden. Ob ein gerichtlicher Auskunftsanspruch besteht, hängt insbesondere von Art und Rechtswidrigkeit des Inhalts ab.
Sollte ich den Inhalt sofort melden?
Sichern Sie den Inhalt grundsätzlich zuerst vollständig und melden Sie ihn danach. Nach einer Löschung kann der Zugriff auf wichtige Beweise erschwert sein. Bei akuter Gefahr oder strafbaren Inhalten mit Minderjährigen ist unverzüglich professionelle Hilfe einzuschalten; entsprechendes Material darf nicht eigenständig weiterverbreitet werden.
Ist Nebenklage bei digitaler Gewalt immer möglich?
Nein. Die Zulässigkeit richtet sich vor allem nach dem konkreten Delikt und § 395 StPO. Bei bestimmten Katalogtaten ist der Anschluss gesetzlich vorgesehen; bei anderen Taten kann er wegen besonders schwerer Folgen in Betracht kommen.
Kann ich gleichzeitig löschen lassen und Schadensersatz verlangen?
Grundsätzlich können Beseitigungs-, Unterlassungs- und Zahlungsansprüche nebeneinander bestehen, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wegen unterschiedlicher Gegner, Fristen und Beweisanforderungen sollte das Vorgehen jedoch koordiniert werden.
Was kostet die Vertretung?
Die Kosten hängen von Auftrag, Verfahrensart, Gegenstandswert und einer möglichen Beiordnung, Prozesskostenhilfe, Beratungs- oder Rechtsschutzdeckung ab. Eine Beiordnung als anwaltlicher Beistand kommt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen in Betracht; andernfalls kann unter den Voraussetzungen des § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe geprüft werden.



