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Arbeitgeberfreundliches Muster für einen Arbeitsvertrag: 12 Klauseln, die Arbeitgeber kennen sollten

Ein arbeitgeberfreundlicher Arbeitsvertrag verschafft dem Unternehmen klare Handlungsspielräume, ohne den Arbeitnehmer unangemessen zu benachteiligen. Entscheidend sind vor allem eine präzise Tätigkeitsbeschreibung, ein wirksamer Versetzungsvorbehalt, klare Regeln zu Arbeitszeit und Überstunden, die Trennung von Mindest- und Mehrurlaub, belastbare Geheimhaltungs- und IT-Klauseln sowie rechtssichere Kündigungs- und Ausschlussfristen.

Viele Arbeitsverträge wirken auf den ersten Blick professionell – bis ein Mitarbeiter Überstundenvergütung verlangt, Resturlaub aus mehreren Jahren geltend macht, eine Versetzung verweigert oder sensible Unternehmensdaten zu einem Wettbewerber mitnimmt. Dann zeigt sich, ob der Vertrag nur vollständig aussieht oder die Interessen des Arbeitgebers tatsächlich wirksam schützt.

Das Problem: Die „härteste“ Klausel ist nicht automatisch die beste. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle. Ist eine Klausel unklar, überraschend oder unangemessen einseitig, kann sie ganz entfallen. An ihre Stelle tritt dann häufig die gesetzliche Regelung – und die fällt nicht zwingend zugunsten des Arbeitgebers aus.

Dieser Beitrag zeigt, welche Regelungen ein arbeitgeberfreundlicher Arbeitsvertrag enthalten sollte, welche verbreiteten Formulierungen riskant sind und wann ein Muster nicht ausreicht. Am Ende der Seite steht ein aktuelles Arbeitsvertragsmuster für eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung zur freien Verwendung bereit (Stand: September 2026).

Kurzantwort: Arbeitgeberfreundlich ist ein Arbeitsvertrag dann, wenn er das Direktionsrecht sinnvoll erhält, Arbeitszeit und Vergütung transparent regelt, freiwillige Leistungen nicht versehentlich verstetigt, gesetzlichen und zusätzlichen Urlaub trennt, sensible Informationen schützt und Ansprüche durch wirksame Ausschlussfristen zeitlich begrenzt. Pauschale Verbote und grenzenlose Vorbehalte machen einen Vertrag dagegen nicht stärker, sondern häufig angreifbar.

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Was muss ein Arbeitsvertrag enthalten?

Das Nachweisgesetz verlangt den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Dazu gehören insbesondere Namen und Anschriften der Parteien, Beginn und gegebenenfalls Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Vergütung einschließlich einzelner Bestandteile und Fälligkeit, Arbeitszeit, Ruhepausen, gegebenenfalls Schichtsystem, Voraussetzungen angeordneter Überstunden, Urlaub, Fortbildungsansprüche, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Ein Vertrag sollte diese Angaben nicht lediglich irgendwie erwähnen. Er muss sie so formulieren, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten verstehen können. Gerade bei Überstunden, freiwilligen Leistungen, Ausschlussfristen und Versetzungsrechten entscheidet die sprachliche Genauigkeit häufig darüber, ob die gewünschte Rechtsfolge eintritt.

Seit 1. Januar 2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch in Textform elektronisch übermittelt werden. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen; außerdem kann der Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis verlangen. Kündigungen und Aufhebungsverträge müssen weiterhin schriftlich unterzeichnet werden – E-Mail, Scan oder einfache elektronische Signatur reichen nicht!

Die wichtigsten Pflichtbereiche

Vertragsbereich Was geregelt werden sollte Arbeitgeberinteresse
Tätigkeit Position, Kernaufgaben, gleichwertige andere Aufgaben Einsatzflexibilität erhalten
Arbeitsort Ausgangsort, Versetzungsradius, Dienstreisen, mobiles Arbeiten Standortwechsel ermöglichen, Anspruch auf Homeoffice vermeiden
Arbeitszeit Wochenstunden, Verteilung, Pausen, Zeiterfassung Organisation und Nachweisbarkeit sichern
Überstunden Anordnung, Genehmigung, Ausgleich unkontrollierte Mehrarbeit und Vergütungsstreit vermeiden
Vergütung Grundgehalt, Fälligkeit, variable Bestandteile Ansprüche transparent begrenzen
Urlaub Mindesturlaub und Mehrurlaub getrennt unterschiedliche Verfallsregeln ermöglichen
Krankheit Anzeige, ärztliche Feststellung, eAU, § 616 BGB klare Meldewege und Kostenkontrolle
Vertraulichkeit konkrete geschützte Informationen, Ausnahmen Geschäftsgeheimnisse tatsächlich schützen
Beendigung Probezeit, Fristen, Schriftform, Freistellung kalkulierbare Trennung ermöglichen
Ausschlussfristen Geltendmachung und Ausnahmen verspätete Forderungen begrenzen

Was bedeutet „arbeitgeberfreundlich“?

Ein arbeitgeberfreundlicher Arbeitsvertrag nutzt den rechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum zugunsten des Unternehmens. Er soll dem Arbeitgeber Flexibilität bei Aufgaben, Arbeitsort und Arbeitszeit geben, finanzielle Risiken kalkulierbar machen und klare Prozesse für Urlaub, Krankheit, Nebentätigkeiten, Datenschutz und Beendigung schaffen.

Dabei gilt ein wichtiger Grundsatz: Wirksamkeit schlägt Härte. Eine maßvolle, transparente Klausel schützt das Unternehmen besser als eine maximale Forderung, die vor Gericht vollständig scheitert. So kann ein Arbeitgeber nicht beliebig jede Tätigkeit an jedem Ort zuweisen; § 106 GewO erlaubt die nähere Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur innerhalb der vertraglichen Grenzen und nach billigem Ermessen.

Arbeitgeberfreundliche Gestaltung bedeutet daher nicht, gesetzliche Arbeitnehmerrechte „wegzuformulieren“. Sie bedeutet, unnötige Zusagen zu vermeiden, gesetzliche Spielräume zu nutzen und streitanfällige Abläufe bereits im Vertrag nachvollziehbar zu regeln.

Diese 12 Klauseln zählen

Tätigkeit flexibel, aber konkret regeln

Eine sehr enge Tätigkeitsbeschreibung kann den Arbeitgeber später unnötig binden. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise ausschließlich für eine einzige, exakt bezeichnete Aufgabe eingestellt, kann schon eine sachlich naheliegende Umorganisation eine Vertragsänderung oder Änderungskündigung erforderlich machen.

Besser ist eine klare Beschreibung der Position und ihrer Kernaufgaben, ergänzt um das Recht, andere gleichwertige und zumutbare Aufgaben zu übertragen. Die neue Tätigkeit sollte zu Qualifikation und Fähigkeiten passen; die Vergütung darf durch eine bloße Versetzungsklausel nicht einseitig abgesenkt werden. Das gesetzliche Weisungsrecht bleibt stets an billiges Ermessen gebunden.

Riskant: „Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer jederzeit jede andere Tätigkeit zuweisen.“
Belastbarer: „Der Arbeitgeber kann unter Wahrung billigen Ermessens andere gleichwertige und zumutbare Aufgaben übertragen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.“

Arbeitsort und Homeoffice trennen

Im Vertrag sollte zunächst ein regelmäßiger Arbeitsort genannt werden. Daneben kann ein räumlich angemessener Versetzungsvorbehalt vereinbart werden, der betriebliche und persönliche Interessen berücksichtigt. Ein grenzenloser Vorbehalt für jeden Ort im In- und Ausland ist für viele Tätigkeiten weder erforderlich noch angemessen.

Mobiles Arbeiten sollte gesondert geregelt werden. Wer Homeoffice nur gelegentlich ermöglichen möchte, sollte klarstellen, dass daraus ohne gesonderte Vereinbarung kein dauerhafter Anspruch entsteht. Eine eigene Mobile-Work-Vereinbarung kann Widerrufsvoraussetzungen, Arbeitsort, Zeiterfassung, Datenschutz, Ausstattung, Kostentragung und Zutrittsfragen wesentlich genauer abbilden.

Praxistipp: Arbeitsvertrag und Homeoffice-Vereinbarung sollten getrennte Dokumente sein. So lässt sich das mobile Arbeitsmodell verändern, ohne zugleich den gesamten Arbeitsvertrag neu verhandeln zu müssen.

Arbeitszeit tatsächlich abbilden

Die vereinbarte Wochenarbeitszeit muss zum realen Betriebsmodell passen. Der Vertrag sollte Wochenstunden, grundsätzliche Arbeitstage, Pausen und den Rahmen für Beginn und Ende der Arbeit nennen. Schichtarbeit, Arbeit auf Abruf, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst erfordern zusätzliche, speziell auf das Modell zugeschnittene Regelungen.

Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden.

Eine Vertragsklausel ersetzt dieses System nicht. Sie sollte den Arbeitnehmer aber verpflichten, das bereitgestellte Verfahren vollständig und wahrheitsgemäß zu nutzen. Werden Arbeitszeiten nur auf dem Papier geregelt, tatsächlich jedoch nicht erfasst, bleibt ein erhebliches Organisations- und Beweisrisiko.

Überstunden kontrollierbar machen

Die Formulierung „Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten“ ist besonders konfliktträchtig. Arbeitnehmer können aus ihr nicht erkennen, in welchem Umfang zusätzliche Arbeit ohne weitere Vergütung verlangt wird. Eine pauschale Abgeltung ohne bezifferte oder jedenfalls bestimmbare Grenze sollte deshalb vermieden werden.

Arbeitgeberfreundlicher ist ein Freigabeprozess: Überstunden müssen grundsätzlich vorher angeordnet oder genehmigt werden; eigenmächtige Mehrarbeit ist nicht vorgesehen. Zugleich sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, frühzeitig mitzuteilen, wenn das Arbeitspensum in der regulären Arbeitszeit nicht zu bewältigen ist.

Der Vertrag muss außerdem festlegen, wie genehmigte Überstunden ausgeglichen werden: durch Freizeit, Vergütung oder – bei angemessener Gesamtvergütung und wirksamer Formulierung – durch eine klar bezifferte Abgeltung. Auch bei bestehender Zeiterfassung muss ein Arbeitnehmer im Vergütungsprozess grundsätzlich darlegen, dass Überstunden geleistet und vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Arbeitgeber-Check: Sind Führungskräfte angewiesen, Überstunden nicht nur mündlich zu „dulden“? Ohne einheitlichen Freigabeprozess kann die beste Vertragsklausel durch die betriebliche Praxis entwertet werden.

Vergütung vollständig aufschlüsseln

Das Grundgehalt, seine Fälligkeit und sämtliche weiteren Entgeltbestandteile müssen transparent benannt werden. Dazu zählen gegebenenfalls Zuschläge, Zulagen, Provisionen, Boni, Prämien, Sachleistungen und Sonderzahlungen. Fehlt ein variabler Bestandteil, sollte der Vertrag nicht vorsorglich mit einer unpassenden Musterklausel überladen werden.

Bei jeder Gehaltsgestaltung ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. Er beträgt am 28. September 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und steigt nach geltendem Recht am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Achten Sie eigenständig auf weitere Anhebungen im Laufe der Zeit! Gerade bei niedrigen Monatsgehältern, langen regelmäßigen Arbeitszeiten oder pauschal abgegoltenen Überstunden muss geprüft werden, ob der Mindestlohn für jede berücksichtigungsfähige Stunde gewahrt bleibt.

Für Boni oder Provisionen empfiehlt sich eine separate Vereinbarung. Darin können Berechnungsgrundlage, Zielperiode, Fälligkeit, Korrekturen, Storno, Krankheit, Ein- und Austritt sowie der Umgang mit Zielvorgaben wesentlich präziser geregelt werden.

Freiwillige Leistungen sauber gestalten

Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien oder sonstige Sonderleistungen können durch wiederholte vorbehaltlose Zahlung zu Streit über eine betriebliche Übung führen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann dieses Risiko reduzieren, darf aber nicht widersprüchlich zu einer gleichzeitig verbindlich zugesagten Leistung formuliert sein.

Die Vertragslogik muss eindeutig sein: Entweder besteht ein Anspruch nach festgelegten Voraussetzungen, oder der Arbeitgeber entscheidet für den jeweiligen Gewährungsfall neu. Ein pauschaler Satz, nach dem „alle Leistungen freiwillig und jederzeit widerruflich“ seien, vermischt zwei unterschiedliche Regelungsmodelle und erhöht das Unwirksamkeitsrisiko.

Mindest- und Mehrurlaub trennen

Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage. Gewährt der Arbeitgeber beispielsweise 28 oder 30 Tage, sollte der Vertrag den gesetzlichen Mindesturlaub und den zusätzlichen vertraglichen Mehrurlaub ausdrücklich voneinander unterscheiden.

Diese Trennung ermöglicht es, für den Mehrurlaub eigenständige Regeln zu Teilurlaub, Übertragung, Verfall oder Abgeltung vorzusehen, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Ohne deutliche Differenzierung können die strengeren Regeln des gesetzlichen Urlaubs auch auf den zusätzlichen Urlaub durchschlagen.

Besonders wichtig: Der gesetzliche Urlaub verfällt regelmäßig nicht allein deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret über seinen offenen Urlaub informieren, ihn rechtzeitig zur Inanspruchnahme auffordern und klar auf den drohenden Verfall hinweisen. Arbeitgeber benötigen daher neben einer guten Vertragsklausel einen dokumentierten jährlichen Urlaubsprozess.

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Krankheit und § 616 BGB regeln

Der Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber darf verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag ärztlich festgestellt wird; bei gesetzlich Versicherten ist das elektronische Abrufverfahren zu beachten.

Der Vertrag sollte den innerbetrieblichen Meldeweg und den Zeitpunkt der Mitteilung klar festlegen. Die Klausel darf jedoch keine Diagnose verlangen, wenn hierfür keine besondere Rechtsgrundlage besteht.

Arbeitgeber können außerdem prüfen, ob § 616 BGB wirksam ausgeschlossen werden soll. Die Vorschrift erhält grundsätzlich den Vergütungsanspruch bei einer verhältnismäßig kurzen persönlichen Verhinderung ohne eigenes Verschulden. Ein Ausschluss kann die Lohnfortzahlung in bestimmten Fällen begrenzen, beseitigt aber keine zwingenden gesetzlichen Freistellungs- oder Zahlungsansprüche, etwa aus spezialgesetzlichen Regelungen.

Nebentätigkeiten nicht pauschal verbieten

Arbeitnehmer dürfen ihre Freizeit grundsätzlich für eine weitere Tätigkeit nutzen. Ein vollständiges Verbot jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit wäre daher zu weitgehend. Arbeitgeber können aber eine vorherige Anzeige verlangen und die Tätigkeit untersagen oder beschränken, wenn berechtigte Interessen konkret beeinträchtigt werden.

Das betrifft vor allem Konkurrenz zum Arbeitgeber, Verstöße gegen Höchstarbeits- und Ruhezeiten, Interessenkonflikte oder eine spürbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Nach der Rechtsprechung setzt die Untersagung einer Nebentätigkeit grundsätzlich ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse voraus.

Eine gute Klausel verlangt deshalb Angaben zu Art, Umfang und zeitlicher Lage und verpflichtet den Arbeitgeber, seine Entscheidung auf nachvollziehbare Gründe zu stützen.

Geschäftsgeheimnisse konkret schützen

Die pauschale Verpflichtung, „über alle betrieblichen Angelegenheiten für immer zu schweigen“, ist weder besonders aussagekräftig noch automatisch wirksam. Der Vertrag sollte stattdessen typische schutzbedürftige Kategorien benennen, etwa nicht öffentliche Kalkulationen, Kunden- und Lieferantendaten, technische Verfahren, Quellcodes, Strategien, Sicherheitskonzepte und Zugangsdaten.

Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz setzt ein Geschäftsgeheimnis unter anderem voraus, dass die Information Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Eine Klausel allein genügt deshalb nicht. Zugriffsrechte, Kennzeichnungen, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Löschprozesse und dokumentierte Unterweisungen müssen zur tatsächlichen Organisation passen.

Gesetzlich geschützte Meldungen, Kontakte zu Behörden, Rechtsberatern oder Arbeitnehmervertretungen dürfen nicht pauschal unterbunden werden. Das GeschGehG enthält ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Offenlegungen zur Aufdeckung von Fehlverhalten und zum Schutz berechtigter Interessen.

Datenschutz, IT und KI berücksichtigen

Moderne Arbeitsverträge sollten nicht versuchen, die gesamte Datenschutz- und IT-Organisation in einer einzigen Klausel abzubilden. Sinnvoller ist eine Grundpflicht im Vertrag, ergänzt durch aktuelle Datenschutzinformationen sowie separate IT-, Informationssicherheits- und KI-Richtlinien.

Der Vertrag kann klarstellen, dass personenbezogene und betriebliche Daten ausschließlich dienstlich, weisungsgemäß und mit freigegebenen Systemen verarbeitet werden. Besonders relevant ist heute, ob Beschäftigte vertrauliche Inhalte in frei zugängliche KI-Dienste eingeben, nicht genehmigte Cloudspeicher verwenden oder Unternehmensdaten auf private Geräte übertragen dürfen.

Beschäftigtendaten dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung, für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher und kollektivrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Eine separate Datenschutzerklärung schafft Transparenz; pauschale Einwilligungen im Arbeitsvertrag sind dagegen häufig kein belastbares Fundament für sämtliche Verarbeitungen.

Arbeitsergebnisse und Erfindungen zuordnen

Bei kreativen, technischen oder softwarebezogenen Tätigkeiten sollte geregelt werden, in welchem Umfang der Arbeitgeber Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen erhält. Die Klausel muss zur tatsächlichen Tätigkeit passen und zwingende urheberrechtliche Vergütungs- und Persönlichkeitsrechte respektieren.

Für Computerprogramme bestimmt § 69b UrhG grundsätzlich, dass der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübt, wenn das Programm in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach Weisung des Arbeitgebers geschaffen wurde. Für Diensterfindungen gilt dagegen das Arbeitnehmererfindungsgesetz; dessen Vorschriften dürfen nicht vorab zuungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden.

Unternehmen mit Entwicklungs-, Design- oder Contentteams sollten daher keine generische Ein-Satz-Klausel verwenden. Hier ist eine auf Tätigkeitsprofil und Verwertungsmodell abgestimmte Rechteklausel regelmäßig sinnvoll.

Kündigung und Ausschlussfristen sichern

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Danach beträgt die gesetzliche Grundfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende; für Arbeitgeber verlängert sie sich abhängig von der Beschäftigungsdauer.

Eine arbeitgeberfreundliche Gestaltung kann vorsehen, dass gesetzliche Verlängerungen der Arbeitgeberfrist auch für Kündigungen des Arbeitnehmers gelten. Dabei darf für den Arbeitnehmer keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber. Ob eine solche Bindung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob das Unternehmen Planungssicherheit oder personelle Beweglichkeit höher gewichtet.

Kündigung und Aufhebungsvertrag erfordern zwingend Schriftform; elektronische Form ist ausgeschlossen. Freistellung, Urlaubsanrechnung, Rückgabe von Arbeitsmitteln und der Umgang mit anderweitigem Verdienst sollten so geregelt sein, dass sie zur späteren konkreten Freistellungserklärung passen.

Ausschlussfristen können verspätet erhobene Ansprüche begrenzen. Sie müssen transparent formuliert sein und zwingende Ausnahmen enthalten. Erfasst eine vorformulierte Klausel auch den gesetzlichen Mindestlohn, ohne ihn auszunehmen, kann sie insgesamt unwirksam sein. Eine aktuelle Klausel sollte außerdem unter anderem Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher Pflichtverletzung und weitere unabdingbare Rechte angemessen berücksichtigen.

Häufige Vertragsfehler

Alte Vorlagen werden weiterverwendet

Ein Arbeitsvertrag ist kein Dokument, das einmal erstellt und anschließend zehn Jahre unverändert eingesetzt werden sollte. Gesetzesänderungen und neue höchstrichterliche Rechtsprechung können etablierte Klauseln entwerten. Besonders fehleranfällig sind alte Regelungen zu Ausschlussfristen, Urlaub, Überstunden, Datenschutz und Nachweispflichten.

Die Klausel passt nicht zur Praxis

Ein Vertrag kann Überstunden von einer schriftlichen Anordnung abhängig machen. Wenn Führungskräfte Mehrarbeit trotzdem dauerhaft mündlich verlangen oder sehenden Auges entgegennehmen, wird die betriebliche Wirklichkeit zum Streitpunkt. Dasselbe gilt für Homeoffice, private IT-Nutzung oder flexible Arbeitszeiten.

Ein Muster soll jeden Fall lösen

Ein Standardvertrag für eine Bürofachkraft passt nicht automatisch für Vertriebsmitarbeiter mit Provision, Softwareentwickler, Minijobber, leitende Angestellte oder Beschäftigte mit Schicht- und Bereitschaftsdiensten. Befristungen, Arbeit auf Abruf, grenzüberschreitendes Homeoffice, Dienstwagen, variable Vergütung und nachvertragliche Wettbewerbsverbote benötigen eigene Regelungen.

Die strengste Formulierung gewinnt

Pauschale Verbote, grenzenlose Versetzungsvorbehalte und unbestimmte Abgeltungsklauseln mögen durchsetzungsstark klingen. In Formulararbeitsverträgen kann gerade diese Überdehnung zur Unwirksamkeit führen. Rechtssicherheit entsteht nicht durch möglichst viel Druck, sondern durch klare Grenzen und eine konsistente Vertragsarchitektur.

Braucht jeder Arbeitgeber einen individuellen Vertrag?

Nicht jede Einstellung erfordert einen vollständig neu entwickelten Vertrag. Ein aktuelles, fachkundig erstelltes Grundmuster kann für wiederkehrende Standardfälle sehr effizient sein. Es sollte aber an Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Arbeitsort, Branche und betriebliche Abläufe angepasst werden.

Eine individuelle Prüfung ist besonders empfehlenswert, wenn mindestens einer der folgenden Punkte vorliegt:

  • variable Vergütung, Provision oder Zielbonus,

  • Befristung oder Arbeit auf Abruf,

  • Homeoffice oder Arbeit aus dem Ausland,

  • Führungsverantwortung oder besondere Vollmachten,

  • Zugriff auf sensible Kunden-, Entwicklungs- oder Unternehmensdaten,

  • Entwicklung von Software, Designs, Erfindungen oder Content,

  • Dienstwagen oder umfangreiche Sachleistungen,

  • Schichtarbeit, Nachtarbeit, Rufbereitschaft oder Wochenendarbeit,

  • Tarifbindung oder Betriebsrat,

  • nachvertragliches Wettbewerbsverbot,

  • bereits bestehende Konflikte über Arbeitszeit, Urlaub oder Vergütung.

    Merksatz: Ein Muster schafft eine gute Ausgangsbasis. Die anwaltliche Anpassung sorgt dafür, dass der Vertrag zum Unternehmen, zur Stelle und zur tatsächlichen Arbeitsorganisation passt. Einmal pro Jahr sollte jeder Arbeitsvertrag auf Änderung in Gesetzes- und Rechtsprechungslage angepasst werden. Ich stehe Ihnen hierbei gerne zur Seite.

Arbeitgeber-Checkliste

Vor Unterzeichnung sollte der Arbeitgeber zehn Fragen beantworten können:

  1. Sind Position und Kernaufgaben klar beschrieben, ohne die Einsatzmöglichkeiten unnötig einzuengen?

  2. Ist der Versetzungsradius realistisch und zumutbar?

  3. Entspricht die vereinbarte Arbeitszeit dem tatsächlichen Arbeitsmodell?

  4. Werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit tatsächlich erfasst?

  5. Sind Anordnung und Ausgleich von Überstunden eindeutig geregelt?

  6. Sind alle Vergütungsbestandteile, Fälligkeiten und Voraussetzungen verständlich aufgeführt?

  7. Werden gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzlicher Mehrurlaub getrennt behandelt?

  8. Bestehen dokumentierte Prozesse für Krankmeldung, Urlaubsverfall, Datenschutz und IT-Sicherheit?

  9. Enthält die Ausschlussfrist alle erforderlichen Ausnahmen, insbesondere für den Mindestlohn?

  10. Passen Anlagen wie Homeoffice-, Bonus-, Dienstwagen- oder KI-Richtlinie zur aktuellen betrieblichen Praxis?

Wer mehrere dieser Fragen nicht eindeutig mit Ja beantworten kann, sollte den Vertrag vor der nächsten Einstellung aktualisieren lassen. Eine vorbeugende Prüfung ist regelmäßig einfacher als die spätere Auseinandersetzung über eine bereits verwendete unwirksame Klausel.

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Melden Sie sich gerne frühzeitig und vereinbaren Sie einen vertraulichen Termin, damit wir rechtzeitig und überlegt handeln können.

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Kanzlei elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Rechtsanwalt Uwe Martens · Frankfurt am Main · Beratung im gesamten Raum Rhein-Main, Rhein-Neckar, Frankfurt am Main, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Heidelberg – und bundesweit.

Dieser Text ist KI unterstützt erstellt worden.

Häufige Fragen

Was ist ein arbeitgeberfreundlicher Arbeitsvertrag?

Ein arbeitgeberfreundlicher Arbeitsvertrag nutzt gesetzliche Gestaltungsspielräume zugunsten des Unternehmens, ohne zwingende Arbeitnehmerrechte zu verletzen. Er erhält Flexibilität bei Tätigkeit, Arbeitsort und Organisation, begrenzt Vergütungs- und Haftungsrisiken durch klare Regeln und schafft beweisbare Prozesse für Überstunden, Urlaub, Krankheit und Beendigung.

Welche Klauseln sind für Arbeitgeber besonders wichtig?

Besonders wichtig sind Tätigkeits- und Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit und Zeiterfassung, Überstunden, Vergütung und freiwillige Leistungen, Urlaub, Krankheit, Nebentätigkeit, Geheimhaltung, Datenschutz und IT, Arbeitsergebnisse, Kündigungsfristen, Freistellung sowie wirksame Ausschlussfristen.

Kann ein Arbeitgeber Überstunden mit dem Gehalt abgelten?

Eine pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden ist regelmäßig riskant, weil der Umfang nicht erkennbar ist. Soll ein begrenztes Überstundenkontingent im Gehalt enthalten sein, muss die Regelung transparent, bestimmbar, arbeitszeitrechtlich zulässig und mit dem Mindestlohn vereinbar sein. Häufig ist ein klarer Anordnungs- und Ausgleichsprozess belastbarer.

Kann der Arbeitsvertrag Homeoffice jederzeit widerrufen?

Das hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Ein pauschaler Widerrufsvorbehalt ohne Voraussetzungen kann angreifbar sein. Sinnvoller ist eine gesonderte Mobile-Work-Vereinbarung, die betriebliche Widerrufsgründe, Ankündigungsfrist, Arbeitsmittel, Datenschutz und Zeiterfassung transparent regelt.

Kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?

§ 616 BGB kann grundsätzlich arbeitsvertraglich ausgeschlossen oder konkretisiert werden. Dadurch entfallen jedoch keine zwingenden spezialgesetzlichen Freistellungs- oder Zahlungsansprüche. Vor dem Ausschluss sollte geprüft werden, wie das Unternehmen Fälle kurzfristiger persönlicher Verhinderung behandeln möchte.

Wann verfällt Urlaub?

Gesetzlicher Urlaub verfällt regelmäßig nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret über den offenen Urlaub informiert, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme auffordert und auf den drohenden Verfall hinweist. Vertraglicher Mehrurlaub kann bei klarer Trennung teilweise abweichend geregelt werden.

Reicht ein kostenloses Arbeitsvertragsmuster aus?

Für einen einfachen Standardfall kann ein aktuelles Muster eine sinnvolle Grundlage sein. Es ersetzt jedoch keine Prüfung von Tarifbindung, Betriebsvereinbarungen, Branche, Vergütungsmodell, Befristung, Arbeitszeit, Homeoffice, geistigem Eigentum oder besonderen Aufgaben. Je größer die Abweichung vom Standardfall, desto wichtiger ist die individuelle Anpassung.

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch ohne klassische Papierurkunde zustande kommen. Die gesetzlichen Nachweispflichten müssen jedoch eingehalten werden; in bestimmten Branchen gelten strengere Anforderungen. Befristungen und weitere besondere Vereinbarungen können eigenen Formvorgaben unterliegen. Kündigungen und Aufhebungsverträge sind stets schriftlich zu erklären.

Aktuelles Arbeitsvertragsmuster

Nachfolgend steht ein arbeitgeberfreundliches Muster für einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag in Deutschland zur Verfügung. Es ist auf einen Standardfall ohne Tarifvertrag, besondere Betriebsvereinbarung, variable Vergütung oder dauerhafte Auslandstätigkeit ausgerichtet und berücksichtigt die Rechtslage mit Stand 28. September 2026.

Das Muster enthält unter anderem Regelungen zu Tätigkeit und Versetzung, Arbeitsort, Arbeitszeit und Zeiterfassung, Überstunden, Vergütung, Urlaub, Krankheit, Nebentätigkeiten, Geschäftsgeheimnissen, Datenschutz, IT- und KI-Nutzung, Arbeitsergebnissen, Kündigung, Freistellung und Ausschlussfristen.

Wichtiger Hinweis: Das Muster ist eine allgemeine Arbeitshilfe und keine Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall. Es muss vor Verwendung an Branche, Position, Vergütung, Arbeitszeitmodell, Tarifbindung, Betriebsrat und betriebliche Praxis angepasst werden. Für befristete Arbeitsverhältnisse, Minijobs, Arbeit auf Abruf, Provision, Schicht- oder Bereitschaftsdienst, Führungskräfte, Auslandstätigkeit und nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist eine gesonderte Gestaltung erforderlich.

Arbeitgeberfreundlicher Arbeitsvertrag

Vorlage / Muster für unbefristete Vollzeitbeschäftigung, Stand: 28. September 2026

Einsatzrahmen und Warnhinweis

Dieses Muster ist auf eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung eines gewöhnlichen Angestellten in Deutschland zugeschnitten. Es unterstellt, dass kein Tarifvertrag, keine kirchliche Arbeitsrechtsregelung und zunächst keine Betriebsvereinbarung besondere Arbeitsbedingungen vorgibt. Es ist bewusst arbeitgeberorientiert, vermeidet aber besonders aggressive Klauseln, deren Unwirksamkeitsrisiko den Arbeitgeber letztlich schlechter stellen könnte.

Ein universell „rechtssicherer“ Arbeitsvertrag existiert nicht. Vor Verwendung müssen insbesondere Branche, Vergütungsmodell, Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeitmodell, Tarifbindung, Betriebsrat, Schwerbehinderung, Minderjährigkeit, Aufenthaltstitel, regulierte Tätigkeit, betriebliche Altersversorgung, Dienstwagen, mobiles Arbeiten, Arbeitnehmerüberlassung und etwaige Befristung geprüft werden. Das Muster ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt.

Seit 1. Januar 2025 dürfen die wesentlichen Vertragsbedingungen grundsätzlich in Textform elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert. Auf Verlangen des Arbeitnehmers bleibt ein schriftlicher Nachweis zu erteilen; für Arbeitnehmer in den Branchen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG gelten Sonderregeln. Für dieses Muster wird deshalb weiterhin die Unterzeichnung auf Papier mit Originalunterschriften empfohlen. Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen ohnehin der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ausfüllhinweise

Eckige Klammern sind vollständig auszufüllen oder – einschließlich der dazugehörigen Alternative – zu löschen. Mit „OPTION“ bezeichnete Regelungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn der betreffende Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Nicht passende Alternativen dürfen nicht im unterschriebenen Vertrag stehen bleiben.

Bei einem Bruttomonatsgehalt muss kontrolliert werden, ob die Vergütung für jede tatsächlich vergütungspflichtige Stunde mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreicht. Dieser beträgt am Stichtag 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und steigt nach geltendem Recht am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro; gegebenenfalls sind weitere (spätere) Anhebungen des Mindestlohns eigenständig anzupassen.

Bitte beachten Sie, dass im Vertragsmuster Erläuterungen enthalten sind, die vor einer Verwendung zu streichen / löschen sind.


Vertragsmuster

Arbeitsvertrag

zwischen

[vollständiger Firmenname, Rechtsform]
[Anschrift]
vertreten durch [vertretungsberechtigte Person/Funktion]

– nachfolgend „Arbeitgeber“ –

und

[Vor- und Nachname]
[Anschrift]

– nachfolgend „Arbeitnehmer“ –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Beginn und Dauer

  1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  2. Soweit die Beschäftigung eine gesetzlich oder behördlich erforderliche Erlaubnis, Anerkennung, Fahrerlaubnis, Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraussetzt, hat der Arbeitnehmer deren Bestehen vor Arbeitsaufnahme nachzuweisen und den Arbeitgeber über jede Einschränkung, Änderung oder den drohenden Wegfall unverzüglich zu informieren. Zwingende gesetzliche Rechtsfolgen bleiben unberührt.

  3. Dieser Vertrag begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung vor dem in Absatz 1 genannten Beginn.

§ 2 Probezeit

  1. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

  2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Die gesetzliche Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen kann höchstens für eine vereinbarte Probezeit von sechs Monaten genutzt werden.

§ 3 Tätigkeit und Pflichten

  1. Der Arbeitnehmer wird als [Positionsbezeichnung] eingestellt. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören insbesondere:

    • [Aufgabe 1],

    • [Aufgabe 2],

    • [Aufgabe 3].

  2. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, wirtschaftlich, termingerecht und unter Beachtung der rechtmäßigen Weisungen des Arbeitgebers sowie der einschlägigen gesetzlichen, behördlichen, betrieblichen und sicherheitsbezogenen Vorgaben auszuführen.

  3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer unter Wahrung billigen Ermessens andere gleichwertige und zumutbare Aufgaben zu übertragen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt auch für eine vorübergehende Vertretung. Die vereinbarte Vergütung wird dadurch nicht vermindert.

  4. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Änderungen persönlicher Daten, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Anschrift, Bankverbindung, Steuer- oder Sozialversicherungsdaten, unverzüglich mitzuteilen.

Das gesetzliche Weisungsrecht erlaubt die nähere Bestimmung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur, soweit Vertrag, Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung diese Bedingungen nicht bereits festlegen; es ist nach billigem Ermessen auszuüben. Ein Versetzungsvorbehalt sollte deshalb auf gleichwertige Tätigkeiten und den gesetzlichen Ermessensmaßstab begrenzt bleiben.

§ 4 Arbeitsort und Versetzung

  1. Regelmäßiger Arbeitsort ist [vollständige Betriebsanschrift].

  2. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer unter Wahrung billigen Ermessens vorübergehend oder dauerhaft einen anderen Arbeitsort innerhalb [des Stadtgebiets / eines Umkreises von … km / Deutschlands] zuweisen, sofern dies unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Interessen zumutbar ist. Dabei sind insbesondere Tätigkeit, Vergütung, Entfernung, Dauer, familiäre Belange und eine etwaige Behinderung zu berücksichtigen.

  3. Dienstreisen im für die Tätigkeit erforderlichen und zumutbaren Umfang gehören zu den arbeitsvertraglichen Pflichten.

  4. Ein Anspruch auf mobiles Arbeiten oder Tätigkeit im Homeoffice besteht nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung oder einer anwendbaren Betriebsvereinbarung. Gelegentliche Gestattungen begründen keinen dauerhaften Anspruch.

Die Kombination aus benanntem Ausgangsort und wirksamem Versetzungsvorbehalt kann eine spätere Zuweisung eines anderen Arbeitsorts ermöglichen, bleibt aber stets der Ermessenskontrolle unterworfen.

§ 5 Arbeitszeit, Pausen und Zeiterfassung

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ** Stunden wöchentlich** ausschließlich der Ruhepausen. Sie wird grundsätzlich auf [Montag bis Freitag] verteilt.

  2. Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Ruhepausen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und werden vom Arbeitgeber im Rahmen des Gesetzes und nach billigem Ermessen festgelegt. Die regelmäßige Arbeitszeit liegt grundsätzlich im Zeitrahmen von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit].

  3. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine im Voraus feststehende Ruhepause von insgesamt mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen ist grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.

  4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit sowie erforderliche weitere Angaben vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah mit dem vom Arbeitgeber bereitgestellten System zu erfassen. Arbeitsunterbrechungen und Pausen sind nach den betrieblichen Vorgaben zu dokumentieren. Manipulationen oder wissentlich unrichtige Angaben können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

  5. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten. Eine Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gestattet; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden setzt den gesetzlichen Ausgleich voraus.

  6. Arbeit auf Abruf, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind nicht vereinbart. Ihre Einführung bedarf einer gesonderten Vereinbarung oder einer sonstigen wirksamen Rechtsgrundlage.

Arbeitgeber müssen ein System einrichten, das Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst. Das gilt nach der Rechtsprechung bereits unabhängig von einer noch ausstehenden Detailregelung im Arbeitszeitgesetz.

§ 6 Mehrarbeit und Überstunden

  1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im gesetzlich zulässigen und zumutbaren Umfang Mehrarbeit oder Überstunden zu leisten, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern und der Arbeitgeber sie vorab in Textform anordnet oder genehmigt. In unvorhersehbaren Notfällen genügt eine unverzügliche nachträgliche Anzeige und Genehmigung.

  2. Überstunden dürfen nicht eigenmächtig geleistet werden. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich in Textform zu informieren, wenn die übertragenen Aufgaben innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit voraussichtlich nicht erledigt werden können.

  3. Angeordnete oder genehmigte Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers durch bezahlte Freizeit ausgeglichen oder mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden anteiligen Bruttogrundgehalt vergütet. Der Arbeitgeber teilt die Art des Ausgleichs innerhalb angemessener Frist mit.

  4. Gesetzliche oder kollektivrechtliche Zuschläge bleiben unberührt. Im Übrigen besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag.

Diese Fassung verzichtet bewusst auf eine pauschale Abgeltung „sämtlicher Überstunden“ mit dem Gehalt. Für einen Vergütungsanspruch genügt nicht allein, dass länger gearbeitet wurde; die Überstunden müssen dem Arbeitgeber außerdem zurechenbar sein, etwa weil sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder objektiv erforderlich waren.

§ 7 Vergütung

  1. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogrundgehalt von [Betrag] Euro.

  2. Das Gehalt wird jeweils am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig und unbar auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto überwiesen.

  3. Mit dem Grundgehalt ist ausschließlich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 abgegolten. Überstunden werden nach § 6 behandelt.

  4. Weitere feste Entgeltbestandteile bestehen nicht. Insbesondere sind keine festen Zulagen, Zuschläge, Provisionen, Prämien oder Sonderzahlungen vereinbart, soweit dieser Vertrag oder eine gesonderte Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

  5. Gesetzlich zwingende Entgeltansprüche, insbesondere der gesetzliche Mindestlohn, bleiben unberührt.

  6. Der Arbeitnehmer hat die Entgeltabrechnungen zu prüfen und erkennbare Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Zu viel gezahlte Beträge sind nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuzahlen.

  7. Eine Abtretung oder Verpfändung von Entgeltansprüchen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig; die Zustimmung darf bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers nicht unbillig verweigert werden. Die durch eine zulässige Abtretung oder Pfändung verursachten nachgewiesenen angemessenen Bearbeitungskosten kann der Arbeitgeber im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen.

§ 8 Freiwillige Leistungen

  1. Gewährt der Arbeitgeber über die vertraglich geschuldete Vergütung hinaus im Einzelfall eine ausdrücklich als freiwillig bezeichnete Sonderleistung, entsteht daraus auch bei wiederholter Gewährung kein Anspruch für die Zukunft, sofern der Arbeitgeber bei jeder Gewährung klar auf die Freiwilligkeit hinweist.

  2. Absatz 1 gilt nicht für Leistungen, die individuell zugesagt, an bereits erbrachte Arbeitsleistung geknüpft oder aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung verbindlich geschuldet sind.

  3. Ein Bonus-, Provisions- oder Zielvereinbarungssystem besteht nur, wenn es in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist.

§ 9 Aufwendungsersatz und Dienstreisen

  1. Notwendige, angemessene und vorab genehmigte dienstliche Aufwendungen werden gegen rechtzeitigen Belegnachweis nach den jeweils geltenden betrieblichen Reisekostenregelungen und steuerrechtlichen Vorgaben erstattet.

  2. Der Arbeitnehmer hat das Gebot wirtschaftlicher Mittelverwendung zu beachten. Soweit möglich, sind vom Arbeitgeber bereitgestellte Buchungswege und Zahlungsmittel zu nutzen.

  3. Für Dienstreisezeiten gelten die zwingenden gesetzlichen, kollektivrechtlichen und betrieblichen Regelungen. Eine darüber hinausgehende Vergütung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

§ 10 Urlaub

  1. Bei einer Fünftagewoche erhält der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr 20 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub sowie [z. B. 5] Arbeitstage vertraglichen Mehrurlaub, insgesamt also ** Arbeitstage**. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitstage wird der Urlaub entsprechend umgerechnet.

  2. Gewährter Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub und anschließend auf den vertraglichen Mehrurlaub angerechnet.

  3. Der Urlaub ist rechtzeitig in Textform zu beantragen und darf erst nach Genehmigung angetreten werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Arbeitgeber die Urlaubswünsche, soweit ihnen keine dringenden betrieblichen Belange oder sozial vorrangigen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

  4. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich hinsichtlich Entstehung, Übertragung, Verfall und Abgeltung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

  5. Für den vertraglichen Mehrurlaub gilt abweichend: Er verfällt mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern er nicht wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe übertragen wird. Übertragener Mehrurlaub verfällt spätestens am 31. März des Folgejahres. Dies gilt unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zur Inanspruchnahme aufgefordert oder auf den Verfall hingewiesen hat, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Eine Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  6. Im Ein- und Austrittsjahr wird der vertragliche Mehrurlaub für jeden vollen Beschäftigungsmonat mit einem Zwölftel gewährt. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt unberührt.

  7. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer gesondert und konkret über bestehenden gesetzlichen Urlaub informieren, rechtzeitig zu dessen Inanspruchnahme auffordern und auf einen möglichen Verfall hinweisen.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechstagewoche 24 Werktage, entsprechend 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche; zuungunsten des Arbeitnehmers darf hiervon grundsätzlich nicht abgewichen werden. Der gesetzliche Urlaub verfällt regelmäßig nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret zur Inanspruchnahme aufgefordert und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Die deutliche Trennung von Mindest- und Mehrurlaub soll verhindern, dass die strengeren gesetzlichen Regeln ohne Weiteres auch den zusätzlichen Vertragsurlaub erfassen.

§ 11 Arbeitsverhinderung und Krankheit

  1. Jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber oder der benannten Stelle unverzüglich, grundsätzlich vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn, unter Angabe erforderlicher organisatorischer Informationen mitzuteilen. Eine Diagnose muss nicht mitgeteilt werden, soweit keine gesetzliche Pflicht oder besondere Rechtfertigung besteht.

  2. Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer deren Bestehen und voraussichtliche Dauer spätestens ab dem ersten Kalendertag ärztlich feststellen zu lassen. Soweit das elektronische Verfahren zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anwendbar ist, hat der Arbeitnehmer die für den Abruf erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. In nicht vom elektronischen Abruf erfassten Fällen ist dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorzulegen. Folgebescheinigungen sind ohne Unterbrechung sicherzustellen.

  3. Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seine Aufenthaltsadresse mitzuteilen sowie die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber der Krankenkasse und die Anzeige der Rückkehr bleiben unberührt.

  4. Im Fall unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen geleistet. Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich für bis zu sechs Wochen und entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

  5. § 616 BGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Vergütung bei persönlicher Verhinderung ohne Arbeitsleistung wird daher nur geschuldet, wenn ein zwingender gesetzlicher, kollektivrechtlicher oder ausdrücklich vereinbarter Anspruch besteht. Gesetzliche Ansprüche auf Freistellung oder Entgeltersatz, insbesondere nach dem Pflegezeit-, Familienpflegezeit-, Mutterschutz- oder Sozialrecht, bleiben unberührt.

  6. Ersatzansprüche gegen Dritte wegen eines Verdienstausfalls gehen im gesetzlichen Umfang auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchsetzung und erteilt erforderliche Auskünfte.

Das Gesetz verlangt die unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und erlaubt dem Arbeitgeber, die ärztliche Feststellung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen; für gesetzlich Krankenversicherte gelten die Regeln zum elektronischen Abruf. Der Ausschluss des § 616 BGB betrifft kurzfristige persönliche Verhinderungen, nicht zwingende Spezialansprüche; § 616 BGB würde ohne Ausschluss für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit den Vergütungsanspruch erhalten.

§ 12 Fortbildung

  1. Ein Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung besteht nur, soweit dies gesetzlich, kollektivrechtlich oder gesondert vereinbart ist.

  2. Ordnet der Arbeitgeber eine für die Tätigkeit erforderliche Fortbildung an, trägt er die notwendigen Kosten und behandelt die Teilnahmezeit im gesetzlich gebotenen Umfang als Arbeitszeit.

  3. Eine Rückzahlung von Fortbildungskosten ist nur aufgrund einer vor Beginn der Maßnahme gesondert geschlossenen, transparenten und rechtlich wirksamen Fortbildungsvereinbarung geschuldet.

§ 13 Nebentätigkeit und Wettbewerb

  1. Jede entgeltliche Nebentätigkeit sowie jede Nebentätigkeit, die berechtigte Interessen des Arbeitgebers berühren kann, ist dem Arbeitgeber vor Aufnahme in Textform unter Angabe von Art, Umfang, zeitlicher Lage und Auftrag- oder Arbeitgeber anzuzeigen.

  2. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit angemessenen Auflagen versehen, soweit konkrete berechtigte Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere bei Wettbewerbstätigkeit, Verstoß gegen Arbeitszeit- oder Ruhezeitvorschriften, Beeinträchtigung der Arbeitsleistung, Interessenkonflikten oder Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen.

  3. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang vollständiger Angaben widerspricht. Sie kann bei nachträglichem Eintritt eines Untersagungsgrundes für die Zukunft widerrufen werden.

  4. Während des Arbeitsverhältnisses ist jede Tätigkeit untersagt, die in unmittelbarem Wettbewerb zum Arbeitgeber steht oder dessen berechtigte Interessen pflichtwidrig beeinträchtigt.

Nebentätigkeiten sind grundsätzlich zulässig. Ein Arbeitgeber darf sie nur bei einer drohenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen untersagen oder beschränken; ein pauschales Verbot wäre deshalb unnötig riskant.bundesarbeitsgericht+2

§ 14 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

  1. Der Arbeitnehmer hat über Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach erkennbar vertrauliche betriebliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht gilt während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

  2. Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Informationen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Dazu können nicht öffentliche Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Preise, Strategien, Quellcodes, technische Verfahren, Zugangsdaten und Sicherheitskonzepte gehören.

  3. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke und nur im erforderlichen Umfang verwendet, vervielfältigt oder berechtigten Personen offengelegt werden. Private Speicherung, Weiterleitung oder Nutzung ist untersagt.

  4. Nicht erfasst sind Informationen, die allgemein bekannt oder rechtmäßig zugänglich sind, sowie gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen. Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, die Kommunikation mit Behörden, Gerichten, Rechtsberatern und Arbeitnehmervertretungen sowie sonstige gesetzlich geschützte Handlungen bleiben unberührt. Das GeschGehG schützt ausdrücklich bestimmte Offenlegungen zur Aufdeckung von Rechtsverstößen und gegenüber Arbeitnehmervertretungen.

  5. Verdachtsfälle, Verlust, Fehlversand oder unbefugter Zugriff sind dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

§ 15 Datenschutz und IT-Nutzung

  1. Der Arbeitnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen seiner Aufgaben, nach Weisung und unter Beachtung der gesetzlichen und betrieblichen Datenschutz- und Informationssicherheitsregeln.

  2. Zugangsdaten sind geheim zu halten. Die Nutzung nicht freigegebener Hard- oder Software, Cloud-Dienste, privater Speichermedien oder generativer KI-Systeme für betriebliche Daten ist ohne vorherige Freigabe untersagt.

  3. Betriebliche IT-, Kommunikations- und Arbeitsmittel dürfen grundsätzlich nur dienstlich verwendet werden. Eine private Nutzung ist nur im ausdrücklich gestatteten Umfang zulässig.

  4. Der Arbeitgeber verarbeitet Beschäftigtendaten nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Eine gesonderte Datenschutzinformation nach Art. 13 und 14 DSGVO wird zur Verfügung gestellt; sie ist nicht Bestandteil dieses Arbeitsvertrags.

  5. Der Arbeitnehmer hat Datenschutzverletzungen, Phishing-Verdacht, Verlust von Geräten oder Datenträgern und sonstige Sicherheitsvorfälle unverzüglich an die benannte Meldestelle zu melden.

Beschäftigtendaten dürfen verarbeitet werden, soweit dies für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher und kollektivrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Für Einwilligungen gelten wegen des Abhängigkeitsverhältnisses besondere Anforderungen an die Freiwilligkeit.

§ 16 Arbeitsergebnisse, Urheberrechte und Erfindungen

  1. An urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben schafft, räumt er dem Arbeitgeber mit ihrer Entstehung die für den Vertragszweck erforderlichen, ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten ein, soweit gesetzlich zulässig. Der Arbeitgeber darf die Arbeitsergebnisse bearbeiten, verbinden, vervielfältigen, veröffentlichen, verbreiten und wirtschaftlich verwerten. Zwingende Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

  2. Die Rechteeinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vergütungsansprüche bestehen.

  3. Für Computerprogramme, die in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach Weisung des Arbeitgebers geschaffen werden, gilt § 69b UrhG; danach stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich die vermögensrechtlichen Befugnisse zu.

  4. Für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge gilt ausschließlich das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Diensterfindungen sind unverzüglich gesondert in Textform zu melden. Zwingende Vergütungsansprüche bleiben unberührt; die gesetzlichen Regeln können nicht vorab zuungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden.gesetze-im-internet+1

  5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterstützt der Arbeitnehmer in zumutbarem Umfang die Dokumentation und Übertragung der Rechte. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

§ 17 Arbeitsmittel, Unterlagen und Rückgabe

  1. Sämtliche überlassenen Arbeitsmittel, Geräte, Schlüssel, Karten, Unterlagen, Dateien und Datenträger bleiben Eigentum des Arbeitgebers und sind sorgfältig zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

  2. Der Arbeitgeber kann betriebliche Arbeitsmittel bei berechtigtem Anlass jederzeit zurückverlangen, soweit sie zur Arbeitsleistung nicht mehr benötigt werden oder Ersatz bereitgestellt wird.

  3. Spätestens bei Freistellung oder Beendigung sind alle betrieblichen Gegenstände, Originale und Kopien unverzüglich vollständig zurückzugeben. Betriebliche Daten auf privaten, zulässigerweise verwendeten Geräten oder Speichern sind nach Abstimmung sicher zu übertragen und zu löschen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

  4. Zurückbehaltungsrechte an Arbeitsmitteln, Unterlagen und Daten sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 18 Betriebliche Regelungen und Weisungen

  1. Es gelten die einschlägigen Gesetze sowie die jeweils anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und wirksamen betrieblichen Regelungen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses finden nach Kenntnis der Parteien keine Tarifverträge oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen Anwendung.

  2. Bestehende oder künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen gelten in ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich und können arbeitsvertragliche Regelungen nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips und der gesetzlichen Ablösungsregeln ergänzen oder verdrängen.

  3. Der Arbeitnehmer beachtet rechtmäßige Richtlinien insbesondere zu Arbeitszeit, Datenschutz, Informationssicherheit, Compliance, Arbeitsschutz, Reisekosten und Nutzung von Arbeitsmitteln. Richtlinien begründen keine einseitige Befugnis des Arbeitgebers, wesentliche Vertragsbedingungen oder Vergütungsansprüche entgegen Gesetz oder Vertrag zu verschlechtern.

§ 19 Gleichbehandlung und Compliance

  1. Benachteiligungen, Belästigungen und sexuelle Belästigungen sind untersagt. Der Arbeitnehmer hat die gesetzlichen Gleichbehandlungsregeln und die hierzu erlassenen betrieblichen Vorgaben einzuhalten.

  2. Der Arbeitnehmer beachtet alle für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Vorgaben und internen Compliance-Regeln, insbesondere zu Korruptionsprävention, Geldwäsche, Sanktionen, Kartellrecht, Arbeitsschutz und Interessenkonflikten.

  3. Vermutete Rechts- oder Regelverstöße können über die vorgesehenen internen oder externen Meldewege angezeigt werden. Gesetzlich geschützte Meldungen dürfen nicht behindert oder sanktioniert werden.

Beschäftigte dürfen wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale nicht benachteiligt werden; entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind unwirksam. Der Arbeitgeber muss vorbeugende und im Einzelfall angemessene Schutzmaßnahmen treffen.gesetze-im-internet+1

§ 20 Kündigung und sonstige Beendigung

  1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit der gesetzlichen Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

  2. Verlängert sich die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB, gilt dieselbe verlängerte Frist auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.

  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  4. Jede Kündigung und jeder Aufhebungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform; E-Mail, Scan, elektronische Signatur und sonstige elektronische Form genügen nicht.

  5. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen, muss er grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

  6. Eine Kündigung vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn ist zulässig. Es gelten die für die Probezeit vereinbarten Fristen; beginnt die Frist vor Arbeitsaufnahme, verschiebt dies den Vertragsbeginn nicht.

  7. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die individuelle Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Die gesetzlichen Möglichkeiten einer Verlängerungsvereinbarung bleiben unberührt.

  8. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei berechtigtem Interesse widerruflich oder unwiderruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung freistellen. Eine Anrechnung auf Urlaub erfolgt nur bei einer klar erklärten unwiderruflichen Freistellung unter konkreter Urlaubsgewährung. Zeitguthaben können unter entsprechender Erklärung angerechnet werden. Anderweitiger Verdienst wird nur im gesetzlich zulässigen Umfang angerechnet.

Die gesetzlichen Arbeitgeberfristen verlängern sich abhängig von der Betriebszugehörigkeit stufenweise bis auf sieben Monate zum Monatsende. Eine transparente Beendigungsklausel beim Erreichen der Regelaltersgrenze ist grundsätzlich möglich und unterliegt der Befristungskontrolle.

§ 21 Freistellung und Wettbewerbsinteressen

  1. Ein berechtigtes Freistellungsinteresse kann insbesondere bei schwerwiegendem Pflichtverstoß, begründetem Verdacht einer Straftat, Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen, Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, Konkurrenzsituation oder während einer Kündigungsfrist bestehen. Zwingende Beschäftigungsansprüche und Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

  2. Während einer Freistellung bestehen Verschwiegenheits-, Rücksichtnahme- und Wettbewerbsobliegenheiten fort. Der Arbeitnehmer muss für notwendige Übergabehandlungen und zumutbare Auskünfte erreichbar bleiben, soweit dies mit einer gewährten Urlaubszeit vereinbar ist.

  3. Eine Freistellung allein führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine andere Beschäftigung aufnehmen muss; die gesetzlichen Regeln über Annahmeverzug und anderweitigen Verdienst bleiben maßgeblich.

§ 22 Ausschlussfristen

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit mindestens in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

  2. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Geltendmachung, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

  3. Die Ausschlussfristen gelten nicht für:

    • Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn oder andere gesetzlich unverzichtbare Mindestentgelte,

    • Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    • Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

    • Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung,

    • gesetzlich unverzichtbare Urlaubsansprüche,

    • Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz,

    • Ansprüche, für die das Gesetz zwingend eine abweichende Ausschlussfrist oder ein Verbot von Ausschlussfristen vorsieht,

    • Rechte, deren Geltendmachung von einem rechtskräftigen Ausgang eines Kündigungsschutz- oder Bestandsschutzverfahrens abhängt, soweit zwingendes Recht entgegensteht.

  4. Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt unabhängig von dieser Klausel die gesetzliche Dreiwochenfrist.

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussklausel, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, kann insgesamt am Transparenzgebot scheitern. Deshalb enthält das Muster einen breiten Katalog zwingender Ausnahmen.bundesarbeitsgericht+1

§ 23 Vertragsstrafe – optionale Klausel

OPTION – nur nach individueller Prüfung aufnehmen:

  1. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit schuldhaft und ohne rechtfertigenden Grund nicht oder verspätet auf, löst er sich schuldhaft ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist vom Arbeitsverhältnis oder verweigert er die Arbeitsleistung endgültig und unberechtigt, kann eine angemessene Vertragsstrafe verlangt werden.

  2. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag des Verstoßes ein Bruttotagesentgelt, insgesamt jedoch höchstens das Bruttoentgelt, das während der einzuhaltenden Kündigungsfrist angefallen wäre. Während der Probezeit ist sie auf höchstens ein halbes Bruttomonatsgehalt, danach auf höchstens ein Bruttomonatsgehalt begrenzt.

  3. Weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Diese Klausel ist besonders AGB- und einzelfallanfällig. Sie sollte nur nach Prüfung von Tätigkeit, Vergütung und Kündigungsfrist verwendet werden; wer maximale Bestandssicherheit des Vertrags bevorzugt, lässt § 23 vollständig weg.

§ 24 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden im Sinne von § 305b BGB bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam. Der Vorrang zwingenden Rechts und kollektivrechtlicher Regelungen bleibt unberührt.

  2. Mündliche Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts werden durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen.

  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine möglichst ähnliche arbeitgeberfreundliche Regelung ist nicht vereinbart.

  4. Der Arbeitnehmer bestätigt, eine Ausfertigung dieses Vertrags sowie die im Vertrag genannten, bei Abschluss geltenden Anlagen erhalten zu haben.

[Ort], [Datum], [Unterschriften]

Empfohlene Anlagen

Folgende Dokumente sollten nicht ungeprüft in den Vertrag kopiert, sondern als gesonderte, aktualisierbare Anlagen oder Richtlinien geführt werden:

  1. konkrete Stellenbeschreibung,

  2. Datenschutzinformation für Beschäftigte nach Art. 13/14 DSGVO,

  3. IT-, E-Mail-, Internet- und KI-Nutzungsrichtlinie,

  4. Informationssicherheits- und Geheimschutzrichtlinie,

  5. Arbeitszeit- und Zeiterfassungsrichtlinie,

  6. Reisekostenrichtlinie,

  7. Homeoffice-/Mobile-Work-Vereinbarung, sofern benötigt,

  8. Bonus-, Provisions- oder Zielvereinbarung, sofern benötigt,

  9. Dienstwagen- oder Geräteüberlassungsvereinbarung, sofern benötigt,

  10. gesonderte Fortbildungs- und Rückzahlungsvereinbarung, sofern benötigt,

  11. Verpflichtung auf Vertraulichkeit und Datenschutz mit konkreten organisatorischen Anweisungen,

  12. gesetzlich erforderlicher Hinweis zur Ausweismitführung für einschlägige Branchen.

Arbeitgeber-Checkliste

Vor Unterschrift sollten mindestens folgende Punkte geprüft werden:

  • Die Vergütung erreicht auch unter Einbeziehung realistischer Arbeitsstunden und angeordneter Mehrarbeit den Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde; zum 1. Januar 2027 ist die Erhöhung auf 14,60 Euro berücksichtigt.

  • Ein anwendbarer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder kirchliche Regelung wurde geprüft und im Vertrag korrekt genannt.

  • Tätigkeit und Versetzungskorridor sind konkret genug, ohne das Weisungsrecht unnötig einzuengen.

  • Arbeitszeit, Pausen und Arbeitszeiterfassung entsprechen dem realen Betriebsmodell; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden tatsächlich erfasst.

  • Gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzlicher Mehrurlaub sind klar getrennt; der jährliche individuelle Urlaubs- und Verfallhinweis ist organisatorisch eingeplant.

  • Bonus, Provision, Zuschläge, Sonderzahlung, Dienstwagen, Homeoffice, Rufbereitschaft oder Schichtarbeit sind entweder vollständig geregelt oder ausdrücklich nicht vereinbart.

  • Datenschutzinformation und IT-/KI-Regeln liegen gesondert vor; Einwilligungen werden nicht pauschal im Arbeitsvertrag versteckt.

  • Befristungen wurden nicht aus diesem unbefristeten Muster improvisiert. Für eine kalendermäßige oder zweckbezogene Befristung ist ein eigenes Muster und die rechtzeitige Einhaltung der gesetzlichen Form erforderlich.

  • Ein bestehender Betriebsrat wurde bei mitbestimmungspflichtigen Themen und vor einer späteren Kündigung ordnungsgemäß beteiligt; vor Kündigungen ist eine erforderliche Betriebsratsanhörung zwingend zu prüfen.

  • Der Arbeitgeber führt ein dokumentiertes Onboarding, erteilt Arbeitsschutzunterweisungen, veröffentlicht die AGG-Beschwerdestelle und setzt notwendige Geheimhaltungsmaßnahmen tatsächlich um. Ein Geschäftsgeheimnis setzt unter anderem angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus.

Varianten, die eigene Verträge brauchen

Dieses Muster darf nicht ohne strukturelle Anpassung verwendet werden für befristete Beschäftigung, Minijobs, Arbeit auf Abruf, Praktika, Ausbildungsverhältnisse, Geschäftsführer oder Vorstände, leitende Angestellte mit Sonderstatus, variable Vertriebsvergütung, Tarifbeschäftigte, Beschäftigte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst, Arbeitnehmerüberlassung, grenzüberschreitende Arbeit, dauerhafte Remote-Arbeit aus dem Ausland, nachvertragliche Wettbewerbsverbote oder hochspezialisierte IP-/F&E-Tätigkeiten.

Für Arbeitnehmer in schwarzarbeitsgefährdeten Branchen gelten zusätzliche Nachweis- und Dokumentationspflichten. Seit Ende 2025 umfasst die gesetzliche Branchenliste unter anderem auch plattformbasierte Lieferdienste sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe; die amtliche Gesetzesänderung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Arbeitgeber bestimmter Branchen und geringfügig Beschäftigter müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zudem spätestens bis zum Ablauf des siebten Folgetages aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Rechtliche Einordnung

Das Nachweisgesetz verlangt insbesondere Angaben zu Parteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, sämtlichen Entgeltbestandteilen, Fälligkeit, Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Urlaub, Fortbildung, Versorgungsträger, Kündigungsverfahren und anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen. Ein Vertrag ersetzt den gesonderten Nachweis nur, soweit er diese Angaben tatsächlich enthält.

„Arbeitgeberfreundlich“ bedeutet nicht, möglichst viele Sanktionen und Vorbehalte aufzunehmen. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle; unklare oder überzogene Klauseln können vollständig unwirksam sein und dadurch die gesetzliche, oft arbeitnehmergünstigere Regelung auslösen. Die belastbarere Gestaltung arbeitet deshalb mit klaren Tätigkeits- und Arbeitszeitregeln, einem begrenzten Versetzungsvorbehalt, dokumentierter Überstundenfreigabe, getrennter Behandlung von Mindest- und Mehrurlaub, wirksamen Ausschlussfristen und separaten Spezialvereinbarungen.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei der elixir Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Vermögensschutz, Familienrecht, Inkasso und Inkasso-Abwehr tätig.

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