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Die Falle der faktischen Geschäftsführung: So erwischt Sie die volle private Haftung als Gesellschafter, Prokurist, Berater oder Mitarbeiter einer GmbH

Sie höchstpersönlich können bereits mit Ihrem ganzen privaten Vermögen als Mitarbeiter der Firma haften, selbst wenn Sie (noch) gar nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sind. Tatsächlich. Sie haben richtig gelesen. Die Geschäftsführer-Durchgriffshaftung setzt nicht voraus, dass Sie im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen sind. Sie müssen gar nicht nach Rang und Namen „Geschäftsführer“ sein. Sie benötigen nicht einmal Prokura oder andere Bezeichnungen. Sie können trotzdem vollumfänglich privat für Ihre Tätigkeiten haften, wenn Sie so wie ein Geschäftsführer nach außen hin auftreten. Sei es, weil Sie meinen als Gesellschafter mal das Ruder in die Hand nehmen zu müssen, oder sei es, weil Sie als Prokurist die Vertretung der urlaubsabwesenden oder erkrankten Geschäftsführung länger übernehmen, oder sei es, weil sie Ihre simple E-Mail-Signatur mit „Geschäftsführung“, „Geschäftsleitung“, „Stellvertr. Geschäftsleiter“, „CEO“ bzw. „Managing Director“ etc. versehen, oder sei es, weil Sie als „Generalbevollmächtigter“ für die Firma nach außen hin auftreten. In diesen Situationen könnten Sie als faktischer Geschäftsführer haftbar gemacht werden.

Faktische Geschäftsführung ist nach der Rechtsprechung eine Situation, in welcher ein formal nicht bestellter und nicht im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer weit überwiegend die Geschicke der GmbH „wie ein Geschäftsführer” tatsächlich bestimmt. Dabei kann diese Situation sowohl dann vorliegen, wenn die Gesellschaft einen eingetragenen Geschäftsführer besitzt, als auch wenn kein eingetragener Geschäftsführer vorhanden ist. Das frühere Bayerische Oberste Landesgericht hat zur Feststellung des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführung einen später auch vom Bundesgerichtshof (BGH) herangezogenen Kriterienkatalog entwickelt, der als “Sechs-von-acht-Regel” bekannt geworden ist. Danach muss eine faktische Geschäftsführung in sechs der nachfolgend genannten acht Geschäftsfelder eines Unternehmens tätig sein:

  1. Bestimmung der Unternehmenspolitik,
  2. Unternehmensorganisation,
  3. Einstellung von Mitarbeitern,
  4. Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern,
  5. Verhandlung mit Kreditgebern,
  6. höchste Gehaltsstufe in der GmbH,
  7. Entscheidung von Steuerangelegenheiten und
  8. Kontrolle der Buchhaltung;

Diese Regel ist dabei zwar nicht die ausschließliche Prüfungsmethode für die faktische Geschäftsführung, hat sich in praxi jedoch als geeignetes Instrument hierfür durchgesetzt. Ergänzt wird diese Regel zur Feststellung einer faktischen Geschäftsführung um den Umstand, dass zwingend ein hervorgehobener und herausragender Außenauftritt der Person erforderlich ist, der die faktische Geschäftsführung vorgehalten wird. Existiert nämlich eine eingetragene Geschäftsführung, ist zunächst diese für die Belange der GmbH allein verantwortlich und zwar völlig unabhängig davon, ob sich eine weitere Person möglicherweise als Geschäftsführer gerieren möchte.

Damit trotz des Vorliegens eines eingetragenen Geschäftsführers daneben noch eine zusätzliche faktische Geschäftsführung angenommen werden kann, verlangt der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die faktische Geschäftsführung den eingetragenen Geschäftsführer vor allem im Außenbereich, also gegenüber Geschäftspartnern, ganz offensichtlich und deutlich verdrängt. Beachtlich dabei ist, dass selbst eine Degradierung des Geschäftsführers im Innenbereich zum „reinen Befehlsempfänger“ hingegen nicht genügt, während der „faktische Geschäftsführer” im Außenbereich nicht wie ein Geschäftsführer auftritt. Vielmehr muss die Position des faktischen Geschäftsführers neben dem eingetragenen Geschäftsführer eine besonders hervorgehobene Position im Außenauftritt sein. Ein gleichberechtigtes Auftreten nebeneinander nach außen genügt dabei nicht, schon gar nicht die nur punktuelle Führung der GmbH durch eine faktische Geschäftsführung. Allerdings ist ein anmaßender Außenauftritt schnell erreicht. Hierfür genügt beispielsweise schon, dass Sie tatsächlich Zahlungen bei Banken anweisen, Verträge selbst unterschreiben, Mitarbeiter einstellen, Kontovollmachten besitzen oder weitreichende General- oder Handlungsvollmachten erhalten und nutzen.

Sobald Sie in das Korsett des faktischen Geschäftsführers gerutscht sind, trifft Sie dieselbe Verantwortung wie den formell eingetragenen und bestellten Geschäftsführer. Sie müssen nun auf alles besonders sorgfältig achten. Sie sind verpflichtet, das Unternehmensvermögen zu schützen, für eine ordnungsgemäße Buchführung, Rechnungslegung und Jahresabschlusserstellung zu sorgen. Sie als faktischer Geschäftsführer müssen alle steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllen und die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse befolgen. Wie die alltägliche Unternehmenspraxis zeigt, schleichen sich hier sehr schnell Fehler ein, die weit über das Gesellschaftsrecht hinaus gehen und Bereiche des Steuer- und sogar des Strafrechts betreffen.

Schützen Sie sich persönlich davor, in die faktische Geschäftsführung zu rutschen und Ihr mühsam aufgebautes Privatvermögen zu gefährden. Sind Sie Berater, Gesellschafter, Investor, Generalbevollächtigter oder jemand mit maßgeblichem Einfluss auf das Unternehmen? Dann müssen Sie auf der Hut sein. Selbst kleine Details können in einer Gesamtschau zum Ergebnis einer faktischen Geschäftsführung kommen.

Wir helfen Ihnen dabei, möglichst alle Haftungsrisiken auszuschließen und zu minimieren. Sprechen Sie uns jetzt direkt an. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens. Sie erreichen ihn unter 069 95 92 91 90 oder per Mail an martens@recht-hilfreich.de. Ich freue mich auf das persönliche Kennenlernen

Ihr

Uwe Martens
Rechtsanwalt

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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