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Aktuelles

Abberufung eines Geschäftsführers GmbH aus wichtigem Grund

Nicht selten kommt es vor, dass ein Geschäftsführer einer GmbH abberufen werden soll. Für seine Abberufung ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Ist der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer), so kommt es regelmäßig zu Problemen, wenn es bei der Abstimmung zu einer Stimmengleichheit kommt (z.B. 50/50-Gesellschaft mit einem oder zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.

Ladung zur Gesellschafterversammlung

Im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung kann dann keine Mehrheit für die Abberufung gefunden werden. Es ist daher wichtig, zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu laden. Hierfür bedarf es zwar eines wichtigen Grundes für die Abberufung, der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer hat dann aber auch kein Stimmrecht, da niemand Richter in eigener Sache sein darf.

Ist der Gesellschafter, der selbst kein Geschäftsführer ist, derjenige, der die Abberufung herbeiführen möchte, so muss dieser den Geschäftsführer zunächst auffordern, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Regelmäßig hat ein Gesellschafter kein Recht, eine Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen. Etwas anderes kann sich nur aus einer abweichenden Regelung in der Satzung ergeben. Die Satzung sollte auch hinsichtlich Ort, Zeit und Einberufungsfristen genauestens studiert werden, denn in der Satzung kann von den meisten gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.

Übrigens: kommt der Geschäftsführer einer Aufforderung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht nach, so kann dieser Umstand allein schon für eine Abberufung seiner Person als Geschäftsführer ausreichend sein. Denn der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Gesellschafters eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Ablauf der Gesellschafterversammlung

Haben Sie Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung, am zulässigen Ort der Versammlung oder an anderen Formalien, dann müssen Sie diese unbedingt Rügen und diese Rüge auch ins Protokoll aufnehmen. Einigen Sie sich auf einen Protokollführer. Kommt es auch hier zu Problemen, dann erstellen Sie ein eigenes Protokoll.

Eine wichtige Rolle nimmt auch der Versammlungsleiter ein. Dieser stellt am Ende das Zustandekommen oder auch das Nicht-Zustandekommen von Beschlüssen fest. Vorgeschrieben ist ein solcher Versammlungsleiter aber nicht. Konnten Sie sich auf dessen Person nicht einigen, so ist dies nicht weiter schlimm. Allerdings kann ein festgestellter Beschluss für Sie von Vorteil oder Nachteil sein. Die „Gegenseite“ muss nämlich festgestellte Beschlüsse aktiv durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage aktiv angreifen, während sie selbst nicht feststellte Beschlüsse, deren zu Stande kommen Sie aber wünschen, selbst aktiv mit einer Beschlussfeststellungsklage durchsetzen müssen. Je nach der selbst festgelegter Taktik, kann es also sinnvoll sein, auf die Feststellung von Beschlüssen hinzu wirken oder diese gerade zu verhindern.

Übrigens: Haben Sie keine Zeit und können sich nicht ausreichend entschuldigen, dann können Sie sich auch durch einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Jedenfalls dann, wenn dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel auch ein Rechtsanwalt ihres Vertrauens sein. Sie müssen aber keine weitere Person in der Gesellschafterversammlung dulden. Kommt der Gesellschafter selbst, so darf er nur alleine auftreten und nicht noch zusätzlich einen Vertreter mitbringen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Nach der Gesellschafterversammlung

Beschlüsse, die durch den Versammlungsleiter festgestellt wurden, sind sofort wirksam. Will man nicht, dass diese umgesetzt werden, so müssen diese mit einer Klage angegriffen werden. Es kann auch notwendig sein, die Durchsetzung der Beschlüsse zunächst mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

 

Benötigen Sie Hilfe bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung oder benötigen Sie Hilfe bei der Gesellschafterversammlung selbst bzw. bei der Abberufung eines Geschäftsführers? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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