Wurden sie als Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH und Co. KG abgerufen beziehungsweise wurde ihr Geschäftsanteil als Gesellschafter an einer solchen Gesellschaft eingezogen, oder wurden sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen? Dann ist möglicherweise ein besonders schnelles Vorgehen angezeigt. Denn als Geschäftsführer sind Sie nicht mehr handlungsfähig, wenn Ihre Abberufung einmal beim Handelsregister angemeldet wurde.
Auch die schnell mögliche Änderung der Gesellschafterliste, kann Ihnen große Nachteile bringen. Liegt zum Beispiel ein durch den Versammlungsleiter festgestellter Beschluss vor, dann müssen Sie diesen zunächst mit einer Klage angreifen. Ein solches Klageverfahren kann sich auch einmal mehrere Jahre hinziehen.
In einem solchen Fall sollte also geprüft werden, ob sie mit einem Eilverfahren, zum Beispiel mithilfe einer einstweiligen Verfügung, erreichen können, dass vorläufig keine Änderungen im Handelsregister erfolgen dürfen. Oftmals besteht auf gleichen Wege auch die Möglichkeit gegen Mitgesellschafter vorzugehen, die bereits Dritten gegenüber mitteilen, dass sie als Geschäftsführer der Gesellschaft abgerufen wurden und diese sich zukünftig an eine andere Person wenden sollen.
Einen Verfügungsgrund liegt regelmäßig vor, wenn Beschlüsse zwar anfechtbar, aber bis zu einer etwaigen Unwirksamkeitsfeststellung im Hauptsacheverfahren vorläufig wirksam sind. Gesellschafter sind von der Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung dann ausgeschlossen, sodass in der Zwischenzeit die verbleibende Gesellschafterin das Unternehmen nach Belieben umgestalten können. Dies kann dann, selbst wenn in der Hauptsache gesiegt wird, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies kann regelmäßig nur dadurch verhindert werden, dass gerichtlich verboten wird, eine neue Gesellschafterliste, in der der betroffene Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen werde, zum Handelsregister eingereicht wird. Es muss daher vom Gericht angeordnet werden, dass der betroffene Gesellschafter bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin wie ein Gesellschafter behandelt werden muss.
Hinsichtlich einer Geschäftsführerstellung ist ein Verfügungsgrund etwas schwieriger zu begründen Hier reicht es nicht, wenn der betroffene Geschäftsführer lediglich pauschal behauptet, es würde ein immenser, wirtschaftlicher Schaden zu befürchten sein, wenn seine Abberufung zum Beispiel gegenüber Banken mitgeteilt würde. Etwas eindeutiger liegt der Fall in einer Zwei- Personen-Gesellschaft, in der der betroffene Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist.
Regelmäßig geprüft werden muss aber auch, ob die Satzung der Gesellschaft einen Ausschluss eines Gesellschafters überhaupt vorsieht. Nicht in allen Satzungen ist eine solche Regelung enthalten. Ist keine Regelung vorhanden, dann führt auch ein vom Versammlungsleiter festgestellter Gesellschafterbeschluss nicht zum Ausschluss des Gesellschafters. In einem solchen Fall müsste erst durch ein Gestalturteil nach einer Ausschussklage der Gesellschafter ausgeschlossen werden werden. In einem solchen Fall muss dann die akute Gefahr, die durch die fehlerhafte Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste besteht, ausführlich und nachvollziehbar begründet werden.
Haben Sie Fragen zum weiteren Vorgehen nach ihrem Ausschluss aus einer Gesellschaft oder ihrer Abberufung als Geschäftsführer, dann können Sie mich gerne dazu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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