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Stand: Mai 2026 | Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens, Frankfurt am Main | Kategorie: GmbH-Recht, Geschäftsführerhaftung Kurz & klar: § 43 GmbHG ist die wichtigste Haftungsnorm für GmbH-Geschäftsführer. Wer die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmanns" verletzt, haftet der GmbH gegenüber persönlich – mit dem gesamten Privatvermögen, ohne Obergrenzen. Und es reicht bereits leichte Fahrlässigkeit. Sie sind Geschäftsführer…