
Gesellschafter haben grundsätzlich ein Auskunftsrecht. Für die GmbH gilt z.B., dass nach § 51a Absatz 1 GmbHG die Geschäftsführer "jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten" haben. Von diesem Auskunftsrecht kann auch nicht in der Satzung abgewichen werden. Aber: ist ein…