Es ist durchaus zulässig, im Rahmen der Rechnungslegung oder des Mahnlaufes auf eher ausgefallene Ideen im Forderungsmanagement zurückzugreifen. So können Sie durchaus zum Einziehen der Forderung die Postnachnahme verwenden: Ihr Schuldner erhält einen Brief von Ihnen, mit dem gleichzeitig der Betrag oder ein Teilbetrag von dem Briefträger entgegengenommen wird. Den eingezogenen Betrag erhalten Sie. Vielfach verfahren Gemeinden bei Einwohnermeldeamtsanfragen in dieser Form. Die Auskunft wird gleich durch ein Schreiben mit Nachnahmegebühr eingezogen.
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