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Auskunftsrecht von Gesellschaftern

Gesellschafter haben grundsätzlich ein Auskunftsrecht. Für die GmbH gilt z.B., dass nach § 51a Absatz 1 GmbHG die Geschäftsführer „jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten“ haben.

Von diesem Auskunftsrecht kann auch nicht in der Satzung abgewichen werden. Aber: ist ein entsprechender Ausschluss dennoch in der Satzung vorhanden, so ist diese Regelung zwar unwirksam, dieser Mangel könnte zwischenzeitlich aber geheilt sein. Ist eine entsprechende Satzungsregelung seit drei Jahren im Handelsregister eingetragen, so ist diese Regelung wirksam, auch wenn sie eigentlich nichtig wäre.

Weicht eine Satzungsbestimmung also unzulässigerweise von den Regelungen des Gesetzes ab, darf nicht vor schnell auf ihre Nichtigkeit geschlossen werden. Zunächst muss geprüft werden, wann und wie die Regelung in die Satzung aufgenommen wurde.

Ein genauer Blick lohnt also immer!

Grundsätzlich darf das Auskunftsrecht von Gesellschaftern aber nicht eingeschränkt werden. Das Gesetz ordnet eine Möglichkeit zur Verweigerung aber für solche Fälle an, in denen eine gesellschaftsfremde Verwendung der begehrten Auskünfte und Einsicht wahrscheinlich und zu einem nicht unerheblichen Nachteil für die Gesellschaft führen kann, vgl. § 51a Abs. 2 GmbHG. Ein denkbarer Fall wäre es hier z.B., wenn ein Gesellschafter durch die Auskunft Informationen erlangt, mit denen er eigene bzw. Konkurrenzgeschäfte betreiben möchte.

Verweigert der Geschäftsführer Auskünfte in unzulässiger Weise, kann darin auch ein Grund für eine Kündigung des Geschäftsführervertrages und für seine Abberufung als Geschäftsführer liegen.

Der Gesellschafter, dem das Informationsrecht verweigert wird, kann vor dem Landgericht Informationserzwingungsverfahren einleiten und so seine Rechte durchsetzen.

Übrigens: Das Informationsrecht gilt auch für Gesellschafter der Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG. Mit dem Auskunfts- und Informationsrecht in der GmbH gelangen Gesellschafter auch an Informationen der Verhältnisse in der KG.

Haben Sie Fragen zum Informationsrecht des Gesellschafters bei der GmbH oder anderen Gesellschaftsformen? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Image by senivpetro on Freepik

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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