Wer Anteile an einer Gesellschaft hält, sollte sich auch Gedanken machen, was im Todesfall mit diesen Anteilen geschehen soll. Dabei ist es sinnvoll, eine Nachfolgeregelung bezüglich der Geschäftsanteile oder auch der Abfindung direkt im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Grundsätzlich gehen Regelungen im Gesellschaftsvertrag, auch wenn diese erbrechtliche Nachfolgeregelung enthalten einem möglichen Testament vor.
So fallen zwar die Gesellschaftsanteile im Todesfall durch gesetzliche Regelungen oder auch durch Testament, den Erben zu, in den meisten Gesellschafts vTie Raegan ist allerdings geregelt, dass die Erben als Gesellschafter ausgeschlossen werden können, wenn der Betroffene Gesellschafter verstirbt. Dies soll verhindern, dass die Gesellschaft plötzlich und ohne Einverständnis der anderen Gesellschafter mit anderen Gesellschaftern besetzt wird. Auch kann es natürlich sein, dass die dann eintretende Erbengemeinschaft aus sehr vielen Mitgliedern besteht, was es praktisch schwierig macht, mithilfe der Gesellschafterversammlung eine Entscheidungsfindung zu erreichen beziehungsweise einen Beschluss zu fassen.
Daher sollte schon bei Gründung einer Gesellschaft, aber durchaus auch später durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, bestimmt werden, was mit den Anteilen passiert, wenn der Gesellschafter verstirbt. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Ausschluss der Erben als Gesellschafter
- Abfindungszahlung an die Erben
- Einsetzung aller oder auch nur bestimmter Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters
- Zukünftige Gewinnbeteiligung der Erben oder einzelner Erben unter Ausschluss von Stimmrechten
- Einschränkung der Stimmrechte von Erben
Es ist also sehr gut möglich, dass die Erben weiterhin an der Gesellschaft profitieren, ohne dass die verbleibenden Gesellschafter einen Nachteil dadurch haben, dass eine Ihnen möglicherweise fremde Person in die Gesellschaft eintritt. So kann allen Interessen der beteiligten Gesellschafter Rechnung getragen werden .
Haben Sie Fragen zum Thema Verben von Gesellschafteranteilen und Nachfolgeregeln im Gesellschaftsvertrag? Dann zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh.