Oft sind Geschwister in einem Familienbetrieb gemeinsam Inhaber, also Gesellschafter, aber nicht jeder von ihnen ist zugleich Geschäftsführer. Regelmäßig kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschwistern, sobald der geschäftsführende Gesellschafter vermeintlich mehr Geld aus dem Betrieb entnimmt. Sei es, dass die Spesen außer Verhältnis stehen, sei es, dass das Gesellschafter-Verrechnungskonto eine Dimension erreicht, die so nicht akzeptiert wird, sei es, dass private Anschaffungen über die Firma laufen oder sei es irgendetwas anderes. Am Geld scheiden sich die Geister.
Was kann in dem Fall, in dem der Geschäftsführer für sich zuviel aus der Firma entnimmt, der andere Mitgesellschafter rechtlich machen?
Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, die vorab sorgfältig geprüft und abgewogen werden sollten. Dazu zählen z. B.
1. Vorbereitungen treffen
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- Der benachteiligte Mitgesellschafter sollte vorab anwaltlichen, nicht steuerberatenden, Rat einholen, ohne jedoch den Bruder oder die Schwester darüber zu informieren. Senden Sie vorab die Unterlagen an den Anwalt, die Ihnen aufgefallen sind. Außerdem werden die GmbH-Satzung und der Geschäftsführervertrag benötigt. Ansprechpartner bei uns im Haus ist Rechtsanwalt Uwe Martens, direkt erreichbar per Mail: martens@recht-hilfreich.de
- In einem weiteren Schritt ist zusammen mit dem Steuerberater zu klären, wie die entnommenen Gelder steuerlich zu beurteilen sind – einerseits für die Firma, andererseits für den Geschäftsführer. Im Steuerbüro ist um Vertraulichkeit zu bitten, damit der Mitgesellschafter nicht vorgewarnt wird.
- Der Steuerberater und der Anwalt sollten sich sodann kurz austauschen.
2. Gemeinsames Gespräch mit Unterstützung durch Anwalt führen
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- Um die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit zu vermitteln, ist ein Gespräch mit dem Geschäftsführer kurzfristig anzusetzen, bei dem auf Ihrer Seite anwaltliche Begleitung mit erscheint. Dass ein Anwalt mitkommt, kann durchaus überraschend und unangekündigt erfolgen, um einen psychologischen Schreckmoment auszulösen. Aber auch angekündigt ist ein Gespräch zielführend. Denken Sie unbedingt daran, das Gespräch sehr kurzfristig anzusetzen! Es laufen mit Kenntnis um die unzulässigen Geldentnahmen gesetzliche Fristen, die eingehalten werden müssen!
- Wird das Gespräch angekündigt, ist es hilfreich, wenn auf der anderen Seite ebenfalls eine anwaltliche Vertretung dabei ist. Hierdurch bleibt die Diskussion eher auf der Sachebene.
- Ziel des Gesprächs ist die Rückführung der zuviel entnommenen Gelder, gegebenenfalls mit Verzinsung, und eine schriftliche Vereinbarung über die künftige Entnahmepolitik der Geschäftsführung und der Gesellschafter, um eine paritätische Gleichbehandlung zu sichern. Das herausgearbeitete Ergebnis ist schriftlich zu fixieren, vielleicht sogar als Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegen.
- Manchmal hat es sich zudem als hilfreich erwiesen, einen Vermittler in das Gespräch mitzunehmen. Das kann ein professioneller Mediator genauso wie ein erfahrener Familienfreund oder ein Steuerberater sein. Es muss nicht zwingend jemand mit Fachkenntnis sein. Dafür sind die Anwälte dabei. Gesunder Menschenverstand genügt.
3. Einberufung einer Gesellschafterversammlung
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- Natürlich kann das gemeinsame Gesprächs ohne zufriedenstellendes Ergebnis enden, vielleicht weil eine Seite stur auf einer Ansicht beharrt, vielleicht weil das Gespräch eskaliert oder vielleicht weil von Anfang an keine Bereitschaft zur Einigung bestand. In einem solchen Fall ist es ratsam, vorher bereits mit dem eigenen Anwalt die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ausgearbeitet zu haben. Wichtig ist hier die Zusammenarbeit mit dem Anwalt, damit keine Formalia falsch laufen. Fehler in der Ladung zur Gesellschafterversammlung können sich bitter rächen.
- ACHTUNG FRISTEN: Versenden Sie unmittelbar nach dem gescheiterten Gespräch die Ladung zur Gesellschafterversammlung. Nur so können Sie etwaig laufende gesetzliche Fristen wahren! Wir besprechen mit Ihnen diese Punkte im Detail und berechnen für Sie die erforderlichen Fristen. Ihren Ansprechpartner Rechtsanwalt Uwe Martens erreichen Sie unter: (0 69) 95 92 91 90 oder per Mail martens@recht-hilfreich.de
4. Gesellschafterversammlung durchführen
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- Soweit es die GmbH-Satzung erlaubt, sollten Sie auf jeden Fall die Gesellschafterversammlung zusammen mit Ihrem Anwalt wahrnehmen. Unser Ansprechpartner für Sie ist Rechtsanwalt Uwe Martens. Er ist erfahren in der Verhandlungsführung und rechtssicheren Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Sollte die Gesellschafterversammlung nicht zu zweit durchführbar sein, können Sie Rechtsanwalt Uwe Martens auch eine Vollmacht zur alleinigen Durchführung der Gesellschafterversammlung erteilen. Er nimmt dann Ihre Interessen im Rahmen der Gesellschafterversammlung alleine wahr. Sprechen Sie ihn auf jeden Fall frühzeitig an.
- Bevor gegenüber dem Geschäftsführer der Vorwurf der Pflichtverletzung erhoben wird, kann es – je nach Einzelfall – strategisch sinnvoll sein, vorher Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu nehmen. Bei dem Einsichtsrecht handelt es sich um ein äußerst starkes Instrument für den Gesellschafter, um Vorgänge innerhalb der Firma zu prüfen. Die Einsichtnahme in Bücher und Geschäftsunterlagen gemäß § 51 a GmbHG kann kaum erfolgreich abgewehrt werden.
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- Steht die Frage der Pflichtverletzung durch den geschäftsführenden Gesellschafter im Raum, sind grundsätzlich drei Themenfelder eröffnet, die in der Gesellschafterversammlung diskutiert und mit Beschluss entschieden werden können:
- außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages
- Abberufung als Geschäftsführer
- Ausschließung als Gesellschafter
- Bei sämtlichen Themenfeldern, in denen dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Vorwurf der persönlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann, steht diesem Gesellschafter kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung zu. Sie können also alleine über Wohl und Wehe des Geschäftsführers entscheiden. Damit es auch vor Gericht rechtssicher Bestand hat, müssen die Gründe vor der Gesellschafterversammlung gründlich rechtlich geprüft werden.
- Steht die Frage der Pflichtverletzung durch den geschäftsführenden Gesellschafter im Raum, sind grundsätzlich drei Themenfelder eröffnet, die in der Gesellschafterversammlung diskutiert und mit Beschluss entschieden werden können:
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Sollte im Rahmen der Ladung zur Gesellschafterversammlung bereits der entstandene Schaden thematisiert worden sein und als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein, kann bei Verstößen gegen § 43 GmbHG (Sorgfaltspflichtverletzung) eine Haftungsklage vorbereitet werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:
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Nachweis eines Vermögensschadens der GmbH
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Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein entsprechender
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Gesellschafterbeschluss zur Klageerhebung.
- Besonders hilfreich in dem Zusammenhang ist, dass die Beweislast beim Geschäftsführer liegt, der seine Sorgfalt nachweisen muss.
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Machen Sie sich keine Sorgen bei einer Patt-Situation (50:50-Anteilen): In der Regel hat der betroffene Gesellschafter dann kein Stimmrecht, wenn ihm ein persönlicher Rechtsverstoß vorgeworfen wird.
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Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Machenschaften der Geschäftsführung erfordert stets die sorgfältige Dokumentation aller Pflichtverletzungen und die rechtzeitige Einbindung eines Anwalts für Gesellschaftsrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen schnell und zielorientiert. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens, Telefon: (0 69) 95 92 91 90 und Mail martens@recht-hilfreich.de
ACHTUNG: Besondere Vorsicht ist bei der Ausübung von Gesellschafterrechten geboten, um nicht selbst in die Haftung als faktischer Geschäftsführer zu geraten.
Selbstverständlich helfe ich Ihnen schnell und rechtssicher
Ihr
Uwe Martens
Rechtsanwalt