Für Testamente gibt es grundsätzlich zwei Formvorschriften:
- Notariell
- Handgeschrieben
Man kann also entweder zum Notar gehen und ein Testament beglaubigen lassen, oder man schreibt das Testament selbst. Ein selbst geschriebenes Testament muss aber vollständig von Hand geschrieben sein und unterschrieben sein.
Die weitere äußere Form des Testaments spielt dann aber keine Rolle mehr. So kann ein Testament auch auf einem Zettel oder einem Bierdeckel stehen. Für die Annahme eines Testaments reicht es immer aus, wenn der Testierwille des verstorbenen eindeutig ermittelt werden kann und die von ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trägt. Insbesondere gibt es auch keine Vorschrift, wie die begünstigte Person, also der Erbe, bezeichnet werden muss.
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass auch die Angabe eines Spitznamens auf einem Kneipenblog für eine Erbeinsetzung ausreichend ist (OLG Oldenburg Urteil vom 20.12.2023 – 3 W 96/23).
Dort hatte die Partnerin eines verstorbenen Gastwirts einen Kneipenblog vorgelegt, den sie im Gastraum hinter der Theke gefunden hatte. Auf diesem Blog war ein Datum und eine Unterschrift des Kneipenwirts zu finden. Weiterhin hieß es auf dem Zettel nur, dass eine Person mit dem Namen X alles bekomme. Der Name wurde in dem Urteil nicht veröffentlicht, es handelte sich allerdings um einen Spitznamen und nicht um den wirklichen Namen der Partnerin des Wirts.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam das Gericht allerdings zu der Überzeugung, dass mit dem genannten Spitznamen allein die Partnerin des Wirts gemeint sein konnte. Es wurden dazu auch Zeugen gehört, die bestätigten, dass der Wirt seine Partnerin stets so nannte. Der Einordnung als Testament stand es nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befand, nicht als Testament bezeichnet war und hinter der Theke des Gasthauses aufgefunden wurde.
Für die Annahme eines Testaments ist es also ausreichend, wenn sich aus dem Schriftstück in irgendeiner Art und Weise der Testierwille des Erblassers eindeutig ergibt und die bedachte Personen als Erbe eindeutig identifiziert werden kann.
Haben Sie Fragen zum Thema Testament, Erbeinsetzung, Erbe oder Unternehmensnachfolge? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, wie verhält es sich mit einem Testament, dass die Lebensversicherung nicht an den Begünstigten, sondern an andere Personen verspricht?
2018 Tod des Erblassers und Auszahlung der Versicherungssumme an die Begünstigte,
2019 Klage der im Testament Begünstigten, erfolglos in der 1. Instanz
2024 in der 2. Instanz wird der 1. Instanz widersprochen, weil jetzt zwischen Bekommen und behalten dürfen unterschieden wird unter Bezug auf ein BGB-Urteil, das ein Testament schwerer bewertet als die Begünstigung in der Versicherungspolice.
Zudem: die gezahlte Erbschaftssteuer soll beim Begünstigten verbleiben, die Versicherungsleistung jedoch nicht.
Kann das wirklich richtig sein?
Guten Tag und vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine solche Frage kann nicht in der Kommentar-Umgebung beantwortet werden. Am besten melden Sie sich telefonisch bei uns: 069 95 92 91 90