In Zwei-Personen-GmbHs kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio jetzt auch gegen den auszuschließen Gesellschafter selbst geklagt werden. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es darum, ob einer der Gesellschafter die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben darf. Bisher musste eine Ausschließungsklage im Anschluss an eine Gesellschafterversammlung mit einem entsprechenden Beschluss über die Ausschließung des anderen Gesellschafters, gegen die Gesellschaft selbst erhoben werden. Dies war mit einigen Problemen verbunden, wenn der betroffene Gesellschafter oder auch Sie als der ausschließende Gesellschafter, Geschäftsführer der GmbH ist, so dass man hätte den Prozess gegen sich selber führen müssen, was unzulässig ist. Niemand darf Richter in eigener Sache sein. Es war dann notwendig, dass man bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellt und das Gericht für diesen Fall extra einen so genannten Prozesspfleger bestellt, der die GmbH dann in diesem Prozess wie ein Geschäftsführer vertritt.
Der BGH hat nun aber klargestellt, dass eine solche Klage auch direkt gegen den Gesellschafter erhoben werden kann. In diesem Fall braucht es dann keinen Prozesspfleger mehr.
Wichtig ist diese Entscheidung, vor allem in Gesellschaften, die in ihrer Satzung keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters haben. Gibt es eine entsprechende Regelung, kommt es natürlich auch auf deren Inhalt an. Der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof ist auch zu entnehmen, dass eine interessengerechte Vertragsgestaltung enorme Bedeutung hat und nicht zu vernachlässigen ist. Eine gut formulierte Klausel im Gesellschaftsvertrag, die die Ausschließungs- und Einziehungsregelung enthält, macht ein Vorgehen in jedem Fall einfacher, schneller und insbesondere auch interessengerechter. Das Urteil zeigt abermals, dass ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag, zum Beispiel zu den Voraussetzungen und Modalitäten der Ausschließung oder zur Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils enorm Vorteilhaft ist. Ebenfalls vorteilhaft ist eine detaillierte Regelung für Abfindungszahlungen. Auch diese sind immer wieder Gegenstand von langwierigen Rechtsstreitigkeiten, die durch eine gute Vertragsgestaltung obsolet werden können.
Wenn auch Sie einen Gesellschafter loswerden wollen, dann bedarf es einer guten Vorbereitung. Auch wenn die Regelungen in der Satzung dann nicht mehr ohne weiteres geändert werden können, kann mit den vorhandenen Gegebenheiten ein gutes Ergebnis erzielt werden. Hierfür muss zwingend die aktuelle Rechtsprechung herangezogen werden, damit keine Fehler gemacht werden. Dies gilt vor allem auch für die Gesellschafterversammlung, in der der Ausschluss des Gesellschafters beschlossen werden soll. Schon im Rahmen der Ladung können hier zahlreiche Fehler gemacht werden werden, die zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse führen können.
Brauchen Sie Hilfe im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei der Ladung und Begleitung von Gesellschafterversammlungen, dann zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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