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Geld von Ex-Partner zurück verlangen – Schenkung oder Darlehen

Folgender Fall kommt in unserer täglichen Praxis immer wieder vor:

In der Partnerschaft – gleich, ob verheiratet oder nicht – kommt es immer wieder vor, dass man sich gegenseitig Geld gibt. Hierbei kann es sich um kleinere Darlehen für den täglichen Bedarf, aber auch um größere Summen für die Anschaffung eines Autos oder auch für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses handeln. Mit dem eigenen Partner wird dann in vielen fällen kein Vertrag aufgesetzt. Mit einer möglichen Trennung rechnet zu dieser Zeit natürlich niemand. Kommt es dann doch zu einer Trennung, dann besteht oft der Wunsch das gegebene Geld zurück zu bekommen. Gerade dann, wenn das Geld zu einer größeren Anschaffung verwendet wurde und man diese natürlich nur mit finanziert hat, weil man davon ausgegangen ist, dass die Partnerschaft nicht in die Brüche geht.

Schenkung oder Darlehen?

Es ist in solchen Fällen dann zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Schenkung gehandelt hat oder ob es sich um ein Darlehen handelt. Im Idealfall gibt es dazu in irgendeiner Form eine Vereinbarung. Diese kann mündlich getroffen worden sein, schriftlich oder auch per Mail oder durch einen Messenger wie WhatsApp oder es kann auch nur einen Verwendungszweck bei der Überweisung geben, aus dem sich die Natur des Rechtsgeschäft ergibt.

Wie kann was bewiesen werden?

Bei einer rein mündlichen Vereinbarung ist die Beweislage natürlich schwieriger. Es kann aber sein, dass bei der Besprechung eine dritte Person dabei war, die als Zeuge zu Verfügung steht. Auch ist es möglich, dass ein so genannter Zeuge vom Hörensagen existiert, d.h. eine Person, der man erzählt hat, dass man dem Partner ein Darlehen gegeben hat. Gibt es dies alles nicht, bleibt im Zweifel nur noch die eigene Aussage als Partei im Rahmen einer Parteivernahme vor Gericht. Naturgemäß ist dies das schwächste aller Beweismittel.

Vermutung einer Schenkung

Bei länger bestehenden Partnerschaften gibt es nach der Rechtsprechung eine Vermutung dahingehend, dass eine übergebenen Summe Geld oder auch ein übergebenen Gegenstand schenkweise überlassen wurde. Die Gerichte gehen davon aus, dass man dem Partner im Zweifel etwas schenken wollte, was man nicht wieder zurück verlangen kann. Diese Vermutung muss dann entweder widerlegt werden, oder es gibt einen Grund, die Schenkung selbst zu widerrufen.

Bei sehr großen Summen gehen die Gerichte aber auch zunehmend davon aus, dass hierbei nicht angenommen werden kann, dass es sich um eine Schenkung handelt. In einem solchen Fall wäre dann von einem Darlehen auszugehen, welches zurückgezahlt werden muss.

Fazit:

Es kommt also sehr auf den Einzelfall an, ob eine überwiesene Geldsumme oder ein übergebener Gegenstand im Rahmen einer Schenkung überlassen werden sollte oder ob es sich um ein Darlehen handelt, welches zurückbezahlt beziehungsweise zurückgegeben werden muss. Mit guten Argumenten kann man beide Seiten vertreten und sowohl im Fall des Darlehens als auch im Fall einer Schenkung gibt es Möglichkeiten, etwas zurückzuerhalten, wenn die Partnerschaft in die Brüche geht.

Haben Sie Fragen zum Thema Schenkung, Schenkungswiderruf und Darlehen im Rahmen einer Partnerschaft bzw. Ex-Partnerschaft? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Beitragsbild: Bild von yanalya auf Freepik

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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