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  Die „Zuführung unwägbarer Stoffe“, wie es in § 906 BGB so schön umschrieben ist, hört sich zunächst bedrohlich an. Schließlich möchte niemand die Zuführung von unwägbaren Stoffen auf sein Eigentum dulden müssen. Bei näherer Betrachtung stellt man aber fest, dass unter diese Vorschrift auch so alltägliche Dinge wie Geräusche, Gerüche und auch der Rauch…
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