Ein aktuelles Urteil vom Sozialgericht Mainz bestimmt nun, wie ein Treuhandverhältnis im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu sehen ist.
Die der Entscheidung zugrunde liegende GmbH hatte einen leitenden Angestellten, der zugleich Anteile an der Gesellschaft hatte. Allerdings war er nicht selbst als Gesellschafter eingetragen, sondern ließ seine Anteile vom Geschäftsführer der GmbH treuhänderisch halten, der zugleich alleiniger Gesellschafter der GmbH war. Insgesamt waren 50% der Anteile an der Gesellschaft treuhänderisch gehalten.

Grundsätzlich setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ein Geschäftsführer unterliegt aber immer dem Weisungsrecht der Gesellschafter. Ein Gesellschafter der eine Mehrheit oder zumindest eine Sperrminorität inne hat, kann also unangenehme Weisungen an sich jederzeit abwenden. Er ist dann nicht abhängig beschäftigt und unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht (Urteil des BSG vom 14.03.2018 – Az.: B 12 KR 13/17).
In dem jetzt vorliegenden Urteil war der Angestellte mit dem treuhänderisch gehaltenen Anteil technischer Leiter der GmbH. Das Treuhandverhältnis war (wie fast jedes Treuhandverhältnis) wie folgt ausgestaltet:
- Der Treuhänder muss den Weisungen des Treugebers in Bezug auf den Anteil Folge leisten
- Der Treuhänder darf Stimmrechte nur in Abstimmung mit dem Treugeber ausüben
- Der Treuhänder darf das Treuhandverhältnis nicht bekannt geben
- Das Treuhandverhältnis kann jederzeit gekündigt werden
Nach Prüfung des Arbeitsvertrages und des Treuhandvertrages kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt, der Angestellte daher nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Ein wirksames Treuhandverhältnis (z.B. bei Vorliegen der notariellen Form) kann eine abhängige Beschäftigung daher verhindern. Die gesellschaftsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers war durch den Treuhandvertrag so stark, dass dieser nicht mehr als abhängig beschäftigt angesehen werden konnte.
Es kann also auch, wer nicht Gesellschafter einer GmbH ist, ohne Sozialversicherungspflicht beschäftigt sein.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh