Besprechung des Urteils des OLG Hamm vom 11.01.2024, Az.: 18 U 123/21
Zur Wirksamkeit des Insichgeschäfts zwischen GmbH & Co. KG und GmbH-Geschäftsführer.
Die Gesellschaft A-GmbH & Co. KG (als Zedentin) und Herr K (als Zessionar) vereinbarten einen Abtretungsvertrag. Dabei handelte Herr K sowohl für sich selbst als auch für die Komplementär-GmbH, die wiederum die A-GmbH & Co. KG vertrat. Herr K war allerdings nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, während die Komplementär-GmbH von diesen Beschränkungen freigestellt war. War das Insichgeschäft zwischen GmbH & Co. KG und GmbH-Geschäftsführer wirksam?
Das Gericht entschied, dass die Abtretung unwirksam ist, da es sich um ein unzulässiges In-sich-Geschäft gemäß § 181 BGB handelte. Die Tatsache, dass die KG-Vertreterin hier beteiligt ist, ändert daran nichts. Damit das Selbstkontrahierungsverbot der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegensteht, muss der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH & Co. KG selbst gesellschaftsvertraglich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die vorliegende „Befreiungskette“ reicht jedoch nicht aus, um Rechtsgeschäfte zwischen dem Geschäftsführer und der KG zu ermöglichen. Eine Befreiung muss ausdrücklich zwischen dem Geschäftsführer und der KG vereinbart sein. Dementsprechend wären auch Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG, jeweils vertreten durch den Geschäftsführer, aufgrund der gegenseitigen Befreiung zulässig. Alternativ wäre eine „Kettenabtretung“ (KG an GmbH und dann GmbH an Geschäftsführer) ebenfalls möglich gewesen. Darüber hinaus könnte dem Geschäftsführer auch eine Einzelfallbefreiung erteilt werden, die auch stillschweigend durch den Abschluss des Abtretungsvertrags erfolgen könnte. Die Einzelfallbefreiung ist eine Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer K und der Kommanditgesellschaft (KG), bei der K indirekt als Vertreter auftritt.
Praxistipp:
Um Geschäfte zwischen einer GmbH & Co. KG und dem einzigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ohne Komplikationen zu ermöglichen, sollte präventiv eine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Gesellschaftsvertrag der KG vorgesehen werden. Wenn ein zweiter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist, ist eine solche Befreiung nicht zwingend erforderlich.
Haben Sie Fragen zur Wirksamkeit von durch den Geschäftsführer abgeschlossenen Rechtsgeschäften oder allgemein zum Recht der Geschäftsführer beziehungsweise zum Gesellschaftsrecht? Dann zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren: schuh@recht-hilfreich.de
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh