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Stille Gesellschaft außerordentlich kündigen

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2023 – 8 U 29/22

Stille Gesellschaften erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Dies gilt sogar nach Einführung des Transparenz-Registers. Denn in diesem Register kann nun nicht mehr jeder einfach so Einsicht nehmen. Es bedarf eines besonderen Grundes, der nur mit Geldwäsche begründet werden kann. Daher gilt auch zukünftig, dass stille Gesellschafter nicht ohne weiteres sichtbar sind.

In der hier zugrundeliegenden Entscheidung hat sich nun das OLG Hamm mit der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung der stillen Gesellschaft auseinandergesetzt. Insbesondere ging es auch um die Frage, ob einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorangehen muss. In dem Fall forderte ein stiller Gesellschaft von der GmbH ihm zugesicherte Informationen und Auskünfte, welche von Seiten der GmbH verweigert wurden. Daraufhin kündigte der Stelle Gesellschafter die Stelle Gesellschaft aus wichtigem Grund und verlangte die Zahlung einer Abfindung. In dem vorliegenden Fall klagte nun die GmbH auf Feststellung, dass der Vertrag über die Stelle Gesellschaft fortbestehe.

In dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, urteilte das Gericht nun, dass eine Abmahnung nicht erforderlich sei. Das Gericht führte aber auch aus, dass sich ein solches Abmahnerfordernis aus den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen ergeben kann, etwa, wenn nur eine weniger schwerwiegende oder eine erstmalige Pflichtverletzung vorliegt. Hier kam aber auch hinzu, dass der Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vorsah und daher eine Erleichterung bereits vereinbart worden war. Eine solche Erleichterung des Kündigungsrechts ist zulässig und anzunehmen, wenn die Partei wichtige Gründe auflisten.

Auf den Einzelfall kommt es an

In einem anderen Fall hielt kürzlich das OLG Frankfurt am Main bei weniger schwerwiegenden oder auch erstmals auftretenden Pflichtverstößen eine Abmahnung im Regelfall für erforderlich. Eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig nur als ultima ratio in Betracht. Eine Abmahnung hat Warnfunktion und soll daher grundsätzlich einer fristlosen Kündigung vorangehen. Im Zweifel ist daher immer anzuraten, lieber eine Abmahnung auszusprechen. Es kommt aber tatsächlich sehr auf den Einzelfall an.

Kontaktieren Sie mich gerne bei Fragen zum Gesellschaftsrecht.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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