Anders als im Aktienrecht, kennt das GmbH-Gesetz keinen Versammlungsleiter. Gesellschafterbeschlüsse müssen daher nicht zwingend durch einen Versammlungsleiter festgestellt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung der GmbH ausdrücklich einen Versammlungsleiter vorsieht. Sie sollten daher vor jeder Gesellschafterversammlung einen Blick in die Satzung werfen. Was hier geregelt ist, geht den gesetzlichen Regelungen in der…
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