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Faktischer Geschäftsführer: private Haftung, strafrechtliche Verantwortung

Chef einer GmbH ist der Geschäftsführer. Er ist im Handelsregister eingetragen und wird auf den Geschäftspapieren namentlich aufgeführt. Soweit die Theorie. In der Praxis herrscht vielfach im Hintergrund eine „graue Eminenz“, vielleicht ein Patriarch vom alten Schlag oder eine Vertrauensperson der finanzierenden Bank. Sie geben oftmals den Ton an, reden in das Tagesgeschäft rein oder bestimmen die Unternehmenspolitik. Das führt in vielen Fällen zu Reibereien und manchmal auch zu Entscheidungswidersprüchen, die in der Vielzahl und der Summe bis hin zu einer Unternehmenskrise führen können. Spätestens ab diesem Zeitpunkt fragen sich, die Gläubiger, die von einem Zahlungsausfall bedroht sein könnten, wer denn tatsächlich Geschäftsführer war.
ACHTUNG:
Neben dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer kennt die Rechtsprechung auch die Figur des „faktischen Geschäftsführers“. Als faktischer Geschäftsführer wird angesehen, wer die Geschäfte (ebenfalls) neben oder anstelle des eingetragenen Geschäftsführers für die Firma ausübt.
Wann wird jemand als faktischer Geschäftsführer angesehen?
Verschiedene Kriterien sprechen für eine faktische Geschäftsführung. Erfüllt jemand von diesen insgesamt acht Merkmalen mindestens sechs Kriterien, dann wird von einer faktischen Geschäftsführung ausgegangen.
Die Merkmale für eine faktische Geschäftsführung sind:

  • die Bestimmung der Unternehmenspolitik
  • die Bestimmung der Unternehmensorganisation
  • die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern sowie das Ausstellen von Zeugnissen
  • die Gestaltung der Geschäftsbezeihungen zu Vertragspartnern der GmbH einschließlich der Vereinbarung von Vertrags- und Zahlungsmodalitäten
  • die Entscheidung in Steuerangelegenheiten
  • Verhandlungen mit Kreditgebern
  • die Steuerung der Buchhaltung und Bilanzierung
  • eine dem Geschäftsführergehalt entsprechende Vergütung

Was bedeutet nun eine faktische Geschäftsführung? Zweierlei: einerseits für den faktischen Geschäftsführer, dass ihn dieselben Pflichten treffen wie den eingetragenen Geschäftsführer, anderseits für Gläubiger, dass sie einen möglichen weiteren Schuldner haben, gegen den sie im Falle eines Forderungsausfalls vorgehen können.

2 Replies to “Faktischer Geschäftsführer: private Haftung, strafrechtliche Verantwortung”

  1. Amelie Meiner says: 16. September 2019 at 13:29

    Was ist der Unterschied zwischen der Haftung des faktischen Geschäftsführers und einer Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 17. September 2019 at 12:40

      Mit „Haftung“ ist die zivilrechtliche Haftung gemeint. Also Geldforderungen Dritter z.B. auf Schadenersatz. Strafbarkeit ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

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