Immer wieder werde ich von Mandanten angesprochen und gefragt, ob man mit Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag machen muss. Offenbar scheuen manche die Arbeit, einen Arbeitsvertrag erstellen zu lassen oder sind mit den vielen verschiedenen Mustern aus dem Internet überfordert.
Grundsätzlich gibt es keine bestimmte Form, in welcher Verträge abgeschlossen werden müssen. Ich kann fast jeden Vertrag mündlich oder auch nur auf einem Bierdeckel niedergeschrieben abschließen. Egal ob persönlich, per Mail oder am Telefon. Nur für wenige Verträge gibt es eine vorgeschriebene Form. Der bekannteste ist sicherlich der Kaufvertrag über ein Grundstück. Dieser muss zwingend vom Notar beglaubigt werden. Andernfalls ist er schlicht unwirksam. Für Arbeitsverträge gibt es aber keine derartigen Regelungen.
Aber: es kann große Nachteile haben, wenn man keinen Arbeitsvertrag mit Mitarbeitern abgeschlossen hat.
Wenig bekannt ist das sogenannte Nachweisgesetz (NachwG). Dieses verpflichtet zwar nicht, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Da kann man auch gleich einen richtigen Arbeitsvertrag machen.
Dabei sind folgende Punkte mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Sonderregelungen gelten für Praktikanten und Arbeitnehmer, die länger als einen Monat im Ausland beschäftigt werden.
Die folgen des Fehlens eines solchen Nachweises können durchaus dramatisch sein. Im Falle einer Klage des Arbeitnehmers (z.B. Kündigungsschutzklage) muss der Arbeitgeber alles beweisen, was normalerweise im Arbeitsvertrag stehen würde. Dies gilt z.B. auch für Arbeits-, Urlaubszeiten und das Gehalt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, geht dies allein zu Lasten des Arbeitgebers. Zudem kann der Arbeitnehmer jederzeit den Nachweis nach dem NachwG fordern und dies auch gerichtlich geltend machen, was die Anwalts- und Gerichtskosten unnötig erhöht.
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Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh