Im geschäftlichen Bereich kommt es zunehmend vor, dass für Beteiligungen oder für einzelne Geschäfte wie z.B. Darlehen Krypto- Werte wie Bitcoin übertragen werden. Die Coins werden dann zwar wie ein Zahlungsmittel oder eine Währung eingesetzt, die rechtliche Einordnung ist aber durchaus schwierig, nachdem es im Gesetz bislang keine eindeutige Regelung für den Umgang mit Kryptowerten gibt. Weder Blockchain-Netzwerke noch darin verwalten Krypto-Werte kennen eine gesonderte Spezialregelung im Deutschen Privatrecht.
Man kann daher einen Schuldner nicht einfach auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie es bei einer Forderung in Euro der Fall wäre. Auch ist eine Klage auf Herausgabe von zum Beispiel Bitcoin schwierig, da diese nicht dem Sachenrecht unterliegen und daher streng genommen nicht herausgegeben werden können. Krypto-Werte sind nämlich nicht eigentumsfähig, soweit Ihnen Spezialgesetze wie das eWpG nicht eine solche Fähigkeit zuweisen.
Diese rechtlichen Schwierigkeiten bedeuten aber nicht, dass man nicht auf die Übertragung von Kryptowährungen wie Bitcoin verklagt werden kann oder selbst auf die Übertragung klagen kann. Auch eine entsprechende Zwangsvollstreckung ist möglich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.01.2021 (I-7 W 44/20) entschieden: Vollstreckbar – als vertretbare Handlung (nach § 887 ZPO) – ist auch eine Verurteilung, Bitcoins an eine bestimmte Wallet-Adresse des Klägers zu übertragen. Die wenigen Gerichtsentscheidung, die es zu Kryptowährungen gibt, gelten natürlich nicht nur für Bitcoin, sondern auch für Ethereum, Ripple, Bitcoin Cash, Litecoin, Dash, und andere Kryptowährungen.
Unter Kryptowährungen wie Bitcoin, versteht die Rechtsprechung und auch die Finanzaufsicht ein im Rechenwege durch eine Computerleistung erzeugtes verschlüsseltes elektronisches Zahlensystem, das in einem für jeden zugänglichen Netzwerk verwaltet und gespeichert wird und das auf jedermann übertragen werden kann, der ebenfalls über ein internetfähiges Computersystem verfügt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 25.09.2018). Die BaFin definiert Bitcoins ähnlich:
„[Bitcoins] sind eine virtuelle Währung, deren Transaktionen und Guthaben in einem dezentralen Netzwerk verwaltet werden. Durch kryptografische Berechnungen kann prinzipiell jeder Netzwerk-Nutzer an der Geldschöpfung teilnehmen. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert daher nicht. Mit Bitcoins, die es seit 2009 gibt, können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen, IT-Anwendungen oder Freizeitangebote erworben werden.“
Wer jemanden auf die Herausgabe von Bitcoin oder anderen Kryptowährungen verklagt oder auf die Herausgabe von Bitcoin verklagt wird, sollten daher genaustens darauf achten, wie der entsprechende Antrag formuliert ist. Ansonsten kann dieser entweder unzulässig, unbegründet oder eben nicht vollstreckbar sein. Des Weiteren sollte die aktuelle Rechtsprechung recherchiert und beobachtet werden. Da Kryptowährungen noch relativ neu sind, gibt es hier in Rechtsprechung und Literatur ständig neue Erkenntnisse, die unbedingt beachtet werden müssen.
Haben Sie Fragen zu Darlehen oder Beteiligungen und der Durchsetzung beziehungsweise der Abwehr von Forderungen in Kryptowährungen? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren!
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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