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Anwalt: Maklerprovision des Immobilienmaklers einklagen

Die Provision beim Maklervertrag ist gesetzlich geregelt (§ 652 BGB). Allerdings entsteht der Anspruch nur, wenn es auch eine entsprechende Vereinbarung gibt. Es ist daher immer zu empfehlen, einen schriftlichen Maklervertrag abzuschließen. In der Regel ist das aber auch der Fall.

Besteht eine entsprechende Provisionsvereinbarung und bezahlt der Kunde die Maklerprovision trotzdem nicht, gibt es verschiedene Möglichkeiten weiter vorzugehen. Zunächst kann natürlich eine Mahnung erfolgen. Grundsätzlich bedarf es keiner Mahnung, wenn bereits in der Rechnung ein Zahlungsdatum und ein Hinweis bezüglich des automatischen Verzugseintritts enthalten ist. Ist der Kunde Unternehmer, so tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Trotzdem kann es sinnvoll sein, den Kunden erneut mittels einer Mahnung auf seine Zahlungsverpflichtung hinzuweisen. Vielleicht wurde die Zahlung ja tatsächlich nur vergessen. Weiß man aber schon, dass der Kunde nicht zahlen wird oder kann, dann kann eine Mahnung bei vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch weggelassen werden.

Erfolgt auch nach Verzugseintritt keine Zahlung, dann dürfen Sie sich der Hilfe eines Anwalts, Inkassobüros oder auch direkt gerichtlicher Hilfe bedienen. es ist aber wichtig, dass sich der Kunde in Verzug befindet, da ansonsten nicht sichergestellt ist, dass sie die Kosten weiterer Maßnahmen erstattet bekommen.

Einen gerichtlichen Mahnbescheid können Sie grundsätzlich selbst beantragen. Hierfür bieten die Mahngerichte ein Internetportal an. selbstverständlich können Sie den Mahnbescheid auch über einen Anwalt erstellen lassen, insbesondere, wenn sie unsicher sind, welche Nebenanträge Sie wie stellen können und ggf. auch müssen (wie zum Beispiel eine Verzinsung). In der Regel macht ein Mahnantrag, aber nur den Sinn, wenn sie sicher sein können, dass der Kunde keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und damit gegen die geforderte Provision einlegen wird. Legt er Widerspruch ein, dann müssen Sie ohnehin den Anspruch in Form einer Klage begründen. Diesen Aufwand können Sie sich dann sparen und direkt eine „normale“ Klage einreichen.

Typische Einwendungen gegen den Provisionsanspruch sind:

  • Der Käufer des vermittelten Vertrages hat den Kaufpreis nicht bezahlt.
  • Ein Vertrag Teil ist von dem vermittelten Kaufvertrag zurückgetreten beziehungsweise hat diesen angefochten.
  • Es gab anderweitige, mündliche Abreden, z .B. es wurde eine niedrigere oder gar keine Provision vereinbart.

Alle diese Fälle führen grundsätzlich nicht dazu, dass keine Provision bezahlt werden muss. Eine mündliche Nebenabrede oder eine mündliche Änderung des Maklervertrages ist aber grundsätzlich möglich. Jedoch muss der Kunde, der sich auf diese mündliche Abrede beruft, diese nachvollziehbar darlegen und auch beweisen. In der Praxis ist dies häufig nicht möglich. Erfahrungsgemäß legen die Gerichte hier auch eine hohe Hürde. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Rostock entschieden, dass Voraussetzung für eine grundsätzlich Form frei möglichen Erlassvertrag eine unmissverständlich Einigung der Parteien ist, dass die Forderung nicht mehr besteht. Die setze den ebenso unmissverständlichen Willen voraus, dass auf die Forderung verzichtet wird. Auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen, dürfte eine Erlass erst dann angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Insbesondere muss auch eine interessengerechte Auslegung erfolgen. Im Ergebnis kam das Gericht hierzu der Überzeugung, dass kein Verzicht auf die Provision vorlag, nachdem der dortige Beklagte diese nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Es sei unwahrscheinlich und unüblich, dass der Makler komplett auf seinen Provisionsanspruch verzichtet habe. Einer anderweitigen Zeugen Aussage hatte das Gericht keinen Glauben geschenkt.

Benötigen Sie als Makler beziehungsweise Immobilienmakler Hilfe bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, dann zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh.
schuh@recht-hilfreich.de

 

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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