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Sicherungsübereignung beim privaten Darlehen

Klassischerweise sind es Banken, die zur Absicherung eines Kredits eine Sicherheit verlangen. Aber auch im Fall von privaten Darlehen kann der Darlehensgeber eine Sicherheit verlangen und diese im Darlehensvertrag vereinbaren. In den meisten Fällen ist in den Vorlagen vorgesehen, dass ein Gegenstand zur Sicherheit übereignet wird. Hier bietet sich zum Beispiel ein Fahrzeug an, welches leicht durch Übergabe des Fahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II und eine entsprechenden Vereinbarung übereignet werden kann. In den meisten Fällen nutzt der Darlehensnehmer das Fahrzeug dann trotzdem weiter.

Im Idealfall wird in einer Sicherungsabrede im Detail geregelt, was passiert, wenn das Darlehen nicht oder nicht wie vereinbart zurückgeführt wird. Leider tauchen hier in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten auf, weil eine Sicherungsübereignung im Gesetz nur wenig geregelt ist und es im wesentlichen auf den Sicherungsvertrag ankommt, der in den meisten Fällen, aber sehr dürftig gehalten ist. Lassen Sie sich daher unbedingt beraten, wenn sie einen entsprechenden Darlehensvertrag aufsetzen möchten.

Wie kann der Darlehensgeber seine Sicherheit verwerten?

In der Regel richtet sich die Verwertung der Sicherheit nach den Regelungen im Darlehensvertrag. Hier ist es meistens so, dass eine Verwertung der Sicherheit möglich ist, wenn der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Da der Darlehensgeber Eigentümer der Sicherheit ist, darf er zunächst damit machen, was er möchte. Im Falle eines Fahrzeugs, darf er jederzeit in das Fahrzeug einsteigen und dieses in Besitz nehmen. Jedenfalls solange er einen Schlüssel dazu hat. Steht das Fahrzeug aber zum Beispiel in der abgeschlossenen Garage des Darlehensnehmers, dann darf der Darlehensgeber nicht einfach diese Garage betreten. Er muss dann zunächst die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.

Im weiteren Schritt muss der Darlehensgeber die Sicherheit dann verwerten. D.h. er muss die Sicherheit verkaufen und darf den Erlös zur Begleichung der Schulden des Darlehensnehmers heranziehen. Einen etwaigen Mehrerlös muss er an den Darlehensnehmer herausgeben.

Gibt es keine Regelungen im Darlehensvertrag, gelten grundsätzlich die Vorschriften für den Pfandverkauf nach den §§ 1228 ff BGB analog.

Kann die Sicherheit auch hinsichtlich der Zinsen verwertet werden?

Ja, die Sicherheit gilt grundsätzlich für alle Forderungen aus dem Darlehensvertrag. Es kann sich lediglich aus den getroffenen Bestimmungen für die Sicherheit selbst etwas anderes ergeben. Ist dort aber nichts geregelt, dann kann die Sicherheit auch bezüglich ausstehender Zinsen verwertet werden.

Was, wenn das Darlehen verjährt ist?

Die Sicherungsübereignung ist grundsätzlich unabhängig vom Bestand der Forderung aus dem Darlehensvertrag. Ist das Darlehen verjährt, dann bleibt die Sicherungsübereignung dennoch wirksam, und die Sicherheit darf verwertet werden. Ohne weitere Regelung im Darlehensvertrag, kann die Sicherheit aber nur für die Darlehensforderung selbst herangezogen werden und nicht für die Zinsen.

Haben Sie eine Sicherheit vereinbart und wäre das Darlehen eigentlich schon verjährt, dann bestehen dennoch Chancen, das Geld zurück zu bekommen.

Haben Sie Fragen zum Thema Darlehen und Sicherheiten oder zum Thema Verwertung von Sicherheiten und Verjährung von Darlehen? Dann zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.

 

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

Bild von snowing auf Freepik

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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