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Höhe der Vergütung eines Geschäftsführers: Gesellschafterbeschlüsse über die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers sind gerichtlich überprüfbar

Wie hoch die Vergütung eines Geschäftsführers ausfällt, wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Nun kann es vorkommen, dass ein Mehrheitsgesellschafter zugleich zum Geschäftsführer ernannt wird und in der Gesellschafterversammlung quasi selbst über die Höhe seines Gehaltes bestimmt. Solche Gesellschafterbeschlüsse können auch auf Veranlassung der überstimmten Minderheitsgesellschafter gerichtlich überprüft werden, so das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung von September 2019 (OLG Hamm, Urt. v. 09.09.2019  8 U 7/17).

Maßstäbe, an denen die Gesellschafterbeschlüsse über die Vergütung eines geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters geprüft werden können, sind die Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Allerdings steht den Gesellschaftern bei der Festlegung der Geschäftsführervergütung ein weiter Ermessensspielraum zu. Für die Beurteilung, ob dieser Ermessensspielraum überschritten wurde, kann auf Studien über Geschäftsführergehälter in vergleichbaren Unternehmen zurückgegriffen werden oder auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung, die festlegt, ab wann von einer verdeckten Gewinnausschüttung (= VGA) ausgegangen wird. Gerade letzteres gibt Hinweis darauf, ob das Ermessen in der Gesellschafterversammlung überschritten wurde. Ist von einer VGA auszugehen, liegt ein Überschreiten des Ermessens im Gesellschafterbeschluss nahe.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urt. v. 28.06.1989 – I R 89/85, Beschl. v. 24.10.1995 – I B 14/95, Urt. v. 28.11.2001 – I R 44/00, Urt. v. 18.12.2002 – I R 85/01) haben sich Geschäftsführergehälter in Bezug auf ihre Höhe an drei Kriterien zu orientieren:

1. internen Vergleich innerhalb der GmbH (wobei der Faktor 2,5 nicht überschritten werden sollte);
2. externen Vergleich mit anderen GmbHs (insbesondere Finanzbehörden der Länder und externe Studien – z. B. BBE)
3. Berücksichtigung von Halbteilungsgrundsatz und Kapitalverzinsung, so dass der GmbH nach Gehaltszahlung eine hinreichend hohe Eigenkapitalquote verbleibt.

Wenn Sie das Geschäftsführergehalt festlegen oder überprüfen lassen möchten, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung, ob die Höhe der Geschäftsführervergütung angemessen und korrekt ist. Telefon: 069 95929190, Mail: fragen@recht-hilfreich.de. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens.

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Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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