Bei Vertragsschlüssen im Rahmen von Freizeitveranstaltungen besteht ebenso wie bei Verträgen, die über das Internet oder Telefon abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge) ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden (Az.: 223 C 12655/12), dass ein von einem Fitnessstudio beworbenes kostenloses Probetraining keine Freizeitveranstaltung ist und somit auch kein Widerrufsrecht besteht. Nach Auffassung des…
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