Bei der GmbH entscheiden die Gesellschafter, also die Firmeninhaber, darüber, wer Geschäftsführer wird. Doch welche Befugnisse haben die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH noch?
Um es gleich auf den Punkt zu bringen: Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan des Unternehmens, der GmbH. Der Geschäftsführer ist der zentrale Entscheider und Lenker im Tagesgeschäft, dem operativen Geschäft. Die Gesellschafter dürfen in die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit, in die tatsächlichen Entscheidung bei der Durchführung des Tagesgeschäftes beim Geschäftsführer nicht eingreifen. Hier kann der Geschäftsführer jede Einmischung verbieten. Machen Sie es trotzdem, besteht zusätzlich die Gefahr, dass sich der einflussnehmende Gesellschafter oder die Einfluss nehmenden Gesellschafter zu faktischen Geschäftsführern aufschwingen und damit einer nicht zu unterschätzenden Haftungsgefahr aussetzen. Dass die Gesellschafter nicht das Tagesgeschäft ausüben dürfen, heißt allerdings noch lange nicht, dass sie keinen Einfluss auf das Tagesgeschäft haben.
Der Einfluß auf die Unternehmensausrichtung, auf das Tagesgeschäft ist ein mittelbarer. Zwar liegt die zentrale Stelle der Unternehmenslenkung im Alltag bei der Geschäftsführung, wird aber durch die Gesellschaftervorgaben aus den Gesellschafterversammlungen maßgeblich bestimmt. In den Gesellschafterversammlungen können die Gesellschafter einerseits aktuelle Entscheidungen zur Unternehmenspolitik treffen. Sie könnten aber auch andererseits ganz allgemeine Vorgaben an die Geschäftsführung machen. Meistens wird dies in einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer festgehalten.
Der Geschäftsführer ist bei der Ausübung seiner alltäglichen Arbeit an die Vorgaben der Gesellschafterversammlung zwingend gebunden. Er darf davon nicht abweichen. Weicht er davon ab, kann er sich schadensersatzpflichtig machen oder sogar noch mehr Rechtsfolgen auslösen.
Wenn die Gesellschafterversammlung beispielsweise beschließt, dass der Geschäftsführer nur nach Rücksprache mit den Gesellschaftern über bestimmte Beträge in Unternehmen verfügen darf, so muss der Geschäftsführer sich zwingend daran halten. Steht in einem Gesellschafterbeschluss, der dem Geschäftsführer gegenüber bekannt gemacht worden ist, dass Ausgaben ab 1 € zu genehmigen sind, muss der Geschäftsführer für jeden Euro die Genehmigung der Gesellschafterversammlung einholen. Zwingend! An diesem krassen Beispiel erkennst Du, dass die Rechte der Gesellschafterversammlung ungeheuer weit gehen. Es kann eigentlich alles bis ins letzte Detail festgelegt werden. Bei den Vorgaben durch die Gesellschafter an den Geschäftsführer kommt es lediglich darauf an, dass dem Geschäftsführer überlassen bleibt, wie die Umsetzung im Tagesgeschäft aussehen soll, z. B. welchen Lieferanten er wählt, wie er Kunden akquiriert, wann er welche Maßnahmen ergreift, wer die Buchhaltung durchführt, welche Mitarbeiter er einstellt und so weiter. Kurzum: Das Tagesgeschäft leitet der Geschäftsführer. Die Vorgaben hierfür in abstrakter Form beschließen die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Diese Vorgaben sind wie strikte Weisungen zu verstehen. Der Geschäftsführer muss sich an diese Weisungen halten, will er sich nicht haftbar machen. Bei den durch die Gesellschafterversammlung getroffenen Weisungen ist jedoch mehr oder minder alles denkbar und möglich. Sprich mich an. Ich helfe Dir bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlungen und gebe Dir aus meinen Erfahrungen Tipps und Hinweise wie Vorgaben an die Geschäftsführung zu einer erfolgreichen Unternehmenslenkung führen. Ich helfe Dir gerne, rechtssichere Gesellschafterbeschlüsse vorzubereiten, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erstellen und weitere rechtssichere Maßnahmen gegenüber dem Geschäftsführer festzuzurren.
Gerne kannst du mich jetzt direkt anrufen unter 069 95929190 oder mir eine E-Mail schreiben an fragen@recht-hilfreich.de. Dein Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens.