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Beteiligung an ausländischen Gesellschaften auch als Steuersparmodell

Beteiligungen Deutscher an ausländischen Gesellschaften sind grundsätzlich problemlos möglich. Es sollte jedoch bei den Gesellschaftsverträgen auf ein paar Besonderheiten geachtet werden. So kann es z.B. vorteilhaft sein, wenn bei Streitigkeiten das Deutsche Recht Anwendung findet und ggf. sogar deutsche Gerichte zuständig sind. Als Ausländer in einem fremden Rechtsgebiet klagen zu müssen, kann schwieriger sein, als dies im eigen Land zu tun.

Steuerlich gilt bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften das sog. Welteinkommensprinzip. D.h. egal wo auf der Welt Sie Ihr Einkommen generieren, es muss in Deutschland versteuert werden, wenn Sie hier leben. Zu achten ist auch auf Doppelbesteuerungsabkommen. Bestehen solche mit dem jeweiligen Land, kann können in beiden Ländern anfallende Steuern angerechnet werden, sodass keine Doppelbelastung entsteht.

Vor diesem Hintergrund ist auf jeden Fall eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorzuziehen. Z.B. an einer Schweizer oder Liechtensteiner AG oder seltener einer GmbH. Bei Kapitalgesellschaften entsteht bei Ihnen selbst nämlich nur dann eine Steuerpflicht, wenn Sie Gelder aus der Gesellschaft entnehmen. Solange diese bei der Gesellschaft verbleiben und thesauriert werden, entsteht bei Ihnen in Deutschland keine Steuerpflicht. Und zwar auch dann, wenn dies nach dem ausländischen Steuerrecht der Fall wäre. Zur Ermittlung der ausländischen Einkünfte, gilt immer das deutsche Steuerrecht. Sie können also über eine Kapitalgesellschaft Vermögen in einem Land mit niedrigen Steuern ansparen, welches von Ihnen in Deutschland nicht versteuert werden muss, solange es nicht an Sie ausbezahlt wird. Natürlich können Sie mit dem Geld arbeiten. Weitere Beteiligungen kaufen, Geldanlagen tätigen oder Dinge kaufen, die dann zwar der Gesellschaft gehören, die Sie aber nutzen können.

Beteiligung an ausländischen Gesellschaften

Der Erwerb von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist meldepflichtig. D.h. Sie müssen eine entsprechende Beteiligung an ausländischen Gesellschaften dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Beteiligung ist zu melden.

Auch wenn Sie also Ihren Sitz in Deutschland behalten, kann sich die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland rechnen. Mit der richtigen Gestaltung können Beteiligungen und Dividenden optimal genutzt werden.

Haben Sie Fragen zur Beteiligung an ausländischen Gesellschaften oder zu Beteiligungen im Inland? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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