Ob der Hersteller oder Händler eine Garantie gibt, liegt allein in seiner Entscheidung. Auch die Dauer der Garantie kann er frei bestimmen. Anders sieht es bei der Gewährleistung aus. Diese ergibt sich schon aus dem Gesetz und beträgt in den meisten Fällen zwei Jahre. Aber gilt dies auch für Solaranlagen und Photovoltaik? Die Gewährleistungspflicht könnte hier nämlich länger als die üblichen zwei Jahre sein.
Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke fünf Jahre. Bislang war aber nicht geklärt, ob es sich bei einer Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg jetzt zumindest für eine Freiland-Photovoltaikanlage bejaht. Andere ober- oder höchstrichtierliche Entscheidungen gibt es bislang nicht. Die verwendeten AGB der Hersteller sehen bislang nur eine zweijährige Gewährleitung vor. Diese könnten jetzt aber unwirksam sein.
Weiterhin spannend bleibt die bislang ebenfalls nicht geklärte Frage, ob die Entscheidung auch auf Anlagen anwendbar ist, die nicht direkt mit dem Erdboden verbunden sind, sondern etwa mit dem Dach eines Hauses.
Tritt bei einer solchen Anlage nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, sollten Sie daher unbedingt prüfen lassen, ob in Ihrem Fall noch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Hierzu können Sie uns gerne kontaktieren!