ACHTUNG: Alleine das Vernachlässigen von Steuererklärungen kann zu fatalen Folgen für Gewerbetreibende führen. Es können nicht nur Schätzbescheide ergehen. Nein, schlimmer noch: Es kann sogar eine Gewerbeuntersagung folgen.
So erging es einem Gastwirt. Er hatte seine Steuererklärungen nicht gemacht. Steuerschätzungen kamen. Er konnte nicht zahlen. Prompt folgte der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und eine Gewerbeuntersagung. Das war das Ende. Zu recht wie das Oberverwaltungsgericht Münster entschied (4. Senat, Beschluss vom 20.03.2019 – 4 B 1844/18).
Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es ohne Bedeutung, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Selbst die Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an die Gewerbebehörden war kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis, so das OVG Münster.
Wir hätten einen Lösungsweg für den Gastwirt gehabt: Mit der Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für die Rückführung der Steuerrückstände hätte die Chance bestanden, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften und die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit als nicht erforderlich darzustellen.
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