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Offenlegungspflicht für Unternehmen: Bußgeld soll gemindert werden

Unternehmer-Dasein bedeutet Risiko. Viele haben es an der Publikationspflicht erfahren. Schnell flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Knackige 2.500 Euro dürfen Sie berappen, sofern Sie nicht rechtzeitig die Bilanz veröffentlichen. Kaum einem hat sich der Sinn dieser übertrieben hohen Buße erschlossen. Vergleichen Sie doch mal: Wer mit seinem Auto über Rotlicht fährt und andere gefährdet, kassiert ein Bußgeld von 360 Euro. Wer zu spät seine Bilanz veröffentlicht soll 2.500 Euro zahlen. Ist das gerecht? Stehen die Bußgelder in der richtigen Relation? Ich finde: Nein. Glücklicherweise werden bald die Mindestordnungsgelder von 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen gesenkt. Das sieht die Reform des Ordnungsgeldverfahrens vor. Kleiner Zusatzbonus: Ihnen als Unternehmer werden mehr Rechte eingeräumt, sich gegen Fristverstöße zur Wehr zu setzen. Neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten Sie eine Verlängerung von sechs Wochen, wenn Sie sich bei der Offenlegung unverschuldet verspäteten. Ich hoffe für Sie, dass es dazu nicht kommt, denn unverschuldet heißt auch, dass Sie krank oder arbeitsunfähig hätten sein müssen. Bleiben Sie lieber gesund und haben Sie die Fristen im Blick.

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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