Aus der Anwaltstrickkiste:
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer Verträge verhandelt und im späteren Verlauf die Vertragsbeziehung in Schräglage gerät, kann der Geschäftsführer nicht als Zeuge in einem Gerichtsprozess auftreten. Als Geschäftsführer der GmbH ist er sogenannte Partei und eben gerade nicht Zeuge. Parteien können prozessual gesehen kein Zeuge sein.
Wer bei Geschäftsabschlüssen seine Position als späterer Zeuge absichern möchte, sollte statt Geschäftsführer lieber Prokurist sein. Der Geschäftsführer muss nicht der handelnde Chef und Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens sein. Die Geschäftsführung kann auch von einem Innendienstmitarbeiter als Fremdgeschäftsführer durchgeführt werden.
Niemand braucht Angst zu haben, dass sich dieser Geschäftsführer über den Willen des Inhabers hinwegsetzt. Geschäftsführer unterliegen einer sehr engen Weisungs- und Regelungsbefugnis der Gesellschafter, sodass kaum ein Abweichen von der gewünschten Geschäftspolitik zu befürchten ist. Die Gesellschafter können sogar die Befugnis des Geschäftsführers so weit einschränken, dass er nur über wenige Euro verfügen darf. Der eigentliche Inhaber und Chef kann dann als Prokurist frei mit Vertragspartnern verhandeln. Zugleich sichert er im Falle eines Streites mit dem Vertragspartner dadurch seine Zeugen Position.
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