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Wie muss die Vergütungsvereinbarung mit einem Steuerberater aussehen?

Grundsätzlich muss ein Steuerberater keine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten machen. Er darf grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnungen (kurz StBVV) abrechnen. In diesem Fall ist er aber auf die Gebühren nach dem Gesetz beschränkt und kann regelmäßig nicht mehr als die sog. Mittelgebühr abrechnen.

Insbesondere bei Abrechnung nach Stunden überschreiten viele Steurberater diese Mittelgebühr von 100,00 € je Stunde deutlich. Hierfür benötigt der Steuerberater aber regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung. In dieser können höhere Gebühren als im Gesetz vorgesehen, vereinbart werden.

In vielen mir bekannten Fällen gibt es aber eine Vereinbarung lediglich dahingehend, dass man mit dem Steuerberater mündlich über die Kosten gesprochen hat und dieser einem die Kosten genannt hat. Selbst wenn man sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, stellt dies keine wirksame Vereinbarung dar und Sie müssen sich nicht daran halten. Das Gesetz schreibt für Vergütungsvereinbarungen mit dem Steuerberater nämlich eine ganz bestimmte Form vor. Dabei reicht es auch nicht aus, wenn Sie dem Steuerberater einfach per Mail den Stundensatz bzw. die vom Gesetz abweichenden Gebühren bestätigt haben.

In § 4 der StBVV (Auszug) heißt es dazu:


(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss

1.
das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2.
das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. […]
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

§ 4 StBVV (Auszug)

Es muss sich also um ein Schriftstück handeln, welches die Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ trägt und es muss in Textform vorliegen. Die Textform bedarf im Gegensatz zur Schriftform keiner Unterschrift. Die Textform hat zwar nur geringe Anforderungen, die Vergütungsvereinbarung muss aber in Form einer dauerhaften Erklärung vorliegen. Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam.

Auch bei wirksamer Vergütungsvereinbarung darf die Vergütung trotzdem nicht unangemessen hoch sein. D.h. selbst wenn Sie eine Vereinbarung wirksam abgeschlossen haben, kann der Vergütungsanspruch noch an der Unangemessenheit der Vergütung scheitern und Sie müssen nur die angemessene Gebühr bezahlen.

Haben Sie Fragen zur Abrechnung des Steuerberaters? Bitte kontaktieren Sie mich!

Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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