Wer zu Lebenszeiten einem zwischenzeitlich Verstorbenen Geld geliehen hatte, kann dieses Darlehen nach dem Tod des Darlehensnehmers von dessen Erben zurückverlangen. Dies liegt an der sog. Gesamtrechtsnachfolge der Erben. D.h. die Erben treten nach dem Tod des Erblassers automatisch in den Darlehensvertrag ein. Die Erben haben jedoch drei Möglichkeiten, ihre Haftung zu beschränken:
- Sie können die Erbschaft ausschlagen. Dies geht allerdings nur komplett. Es ist nicht möglich, nur die Schulden auszuschlagen und das Vermögen zu behalten. Hier gilt also: ganz oder gar nicht.
- Die Erben können ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. D.h. sie müssen nur soviel bezahlen, wie der Nachlass hergibt. Dies wird aber nicht selten vergessen. Die Beschränkung besteht nicht automatisch und muss ausdrücklich erklärt werden.
- Ist der Nachlass überschuldet, dann können die Erben ein sog. Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen. Ein Insolvenzverwalter verteilt das Vermögen dann Anteilig auf alle Gläubiger.
Gibt es mehr als einen Erben, also eine Erbengemeinschaft, dann sind Besonderheiten zu beachten. So muss z.B. die Forderung oder auch die Kündigung des Darlehens immer an alle Erben gerichtet werden. Jedenfalls soweit es keinen Vertreter mit entsprechender Vollmacht oder einen Testamentsvollstrecker gibt.
Haben Sie Fragen zur Kündigung oder Rückforderung von privaten Darlehen / Krediten gegenüber Erben oder sind Sie selbst als Erbe betroffen? Dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Am besten erreichen Sie mich mit einer kurzen Sachverhaltsschilderung per Mail an schuh@recht-hilfreich.de
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh