Oft wünschen sich Erblasser, über von ihnen vorgegebene Bedingungen das Verhalten von Erben nach ihrem Tod zu steuern und die Erbeinsetzung nur dann gültig werden zu lassen, wenn die Vorgaben und Bedingungen vom Erben auch erfüllt werden. Gerade wenn es um die Unternehmensnachfolge geht, soll geregelt werden, dass Erben mit Ihrem Anteil nicht machen können, was sie wollen. Aber auch im privaten Bereich kommen solche Regelungen im Testament nicht selten vor.
Werden Erben durch diese Bedingungen benachteiligt, lohnt ein Blick auf die testamentarische oder gesellschaftsrechtliche Reglung. Denn nicht alles, was der Erblasser bestimmt hat, ist auch wirksam. Es ist eine Abgrenzung zwischen einem grundsätzlich unbeachtlichen Wunsch und einer echten Bedingung vorzunehmen. Wenn nach der Erklärung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorliegen oder dem Eintritt des Motivs und der Rechtswirkung (Erbeinsetzung) bestehen soll, liegt eine unverbindliche Motivangabe vor. Entscheidend ist, ob die Erfüllung der testamentarisch niedergelegten Erwartung des Erblassers Voraussetzung für die Geltung der Verfügung sein soll. Nur dann ist eine rechtlich verbindliche Bedingung bestimmt worden.
Unwirksam sind Bedingungen auch dann, wenn von Dritten bestimmt werden soll, ob ein Erbe etwas erhält oder nicht. Dieser Fall ist schon im Gesetz geregelt, § 2065 BGB. Um das so genannte Drittbestimmungsverbot nicht zu verletzen, muss der Erblasser die Person des Bedachten und den Gegenstand der Zuwendung so konkret angeben, dass die Bestimmung des Erben durch einen Dritten für jede sachkundige Person objektiv möglich ist, ohne dass ihr eigenes Ermessen dabei herangezogen werden muss.
Die Rechtsprechung stellt auf den vom Erblasser verfolgten Zweck und das Kriterium der Entschlossenheit des Erblassers ab. Jede Bedingung ist unzulässig, wenn der Testator hinsichtlich seiner Entscheidung unentschlossen war. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Formulierungen im Testament oder Gesellschaftsvertrag auszulegen. Zulässig ist die Bestimmung aber, wenn der Testator für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts der Bedingung einen bestimmten, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Willen hatte.
Beispiele:
Unzulässig ist die Formulierung, dass derjenige Alleinerbe wird, der den Erblasser „begleitend pflegt“. Ebenso die Formulierung, Erbe wird, wer dem Erblasser „beisteht“ oder „wer die Beerdigung und Grabpflege übernimmt“.
Wir der Erbe mit einer zu starken Bedingung „geknebelt“, so kann diese Bestimmung auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. So hat das OLG Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung die Besuchspflicht von Enkeln als aufschiebende Bedingung zur Erbeinsetzung als sittenwidrig angesehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2019 – 20 W 98/18).
Haben Sie Fragen zum Erbrecht und zur Unternehmensnachfolge? Gerne können Sie sich an mich wenden.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh