Eine Beteiligung an einer GmbH kann in verschiedenster Weise erfolgen. Klassisch ist die Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Handelt es sich um einen Investor, der frisches Kapital in die GmbH bringen soll, dann stellen sich einige Fragen hinsichtlich seiner Beteiligung.
- Welche Gesellschafterrechte soll der Investor bekommen?
- Muss der Investor zukünftig in alle Entscheidungen eingebunden werden?
- Wieviel ist sein neuer Anteil Wert?
- Muss das eingebrachte Geld versteuert werden?
- Wie werde ich den neuen Gesellschafter wieder los?
Eine sehr smarte Möglichkeit einen Beteiligten aufzunehmen ist die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Diese hat gegenüber einer klassischen Beteiligung einige Vorteile.

- Es können beliebige Rechte des Gesellschafters vereinbart werden. Automatisch bestehen keine Gesellschafterrechte. Das GmbH-Gesetz findet keine Anwendung. Es besteht daher völlige Gestaltungsfreiheit.
- Je nach Tätigkeit muss der Investor seinen Gewinn nur als Kapitalertrag versteuern. Es fallen dafür derzeit lediglich 25% Kapitalertragsteuer an und daraus der Solidaritätszuschlag. Mithin erheblich weniger als der Einkommensteuersatz.
- Die Beteiligung wird nach außen nicht sichtbar. Es finden keine Eintragungen im Handelsregister statt, sodass eine Beteiligung ohne Kenntnis Dritter erfolgen kann.
- Gelder können als echte Investition empfangen werden, und müssen nicht wie bei einem Darlehen zurückbezahlt werden. Es bestehen damit auch keine neuen Verbindlichkeiten der GmbH.
- Der Investor kann, aber muss nicht an einem Verlust der Gesellschaft beteiligt werden.
- Eine Verwässerung von Gesellschaftsanteilen kann nicht entstehen.
- Eine Beteiligung ist nicht nur gegen Geld, sondern auch gegen die Erbringung von Dienstleistungen möglich.
In rechtlicher Hinsicht ist eine stille Beteiligung nur an einem Handelsgeschäft möglich. Bei anderen Geschäften geht die selbe Konstruktion jedoch auch. Sie trägt dann aber den Namen GbR-Innengesellschaft. Praktisch gibt es aber keinen Unterschied.
Wer also einen Beteiligten aufnehmen möchte, sollte sich gut überlegen zu welchen Konditionen dies erfolgen soll. Wer Dienstleister beteiligt, hat jedoch eine gute Möglichkeit Leistungen ohne Kostenrisiko zu empfangen. Der Dienstleister kann seine Dienstleistung an Stelle der Zahlung von Geld für die Beteiligung erhalten. Es ist nur auf eine möglichst genaue Leistungsbeschreibung zu achten. Die Dienstleistung muss dann aber ansonsten nicht bezahlt werden, sondern wird allein über den Erhalt einer Gewinnbeteiligung abgegolten.
Bei Fragen zur Beteiligung an Gesellschaften, zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh