Unternehmer und Gesellschafter – auch Freiberufler – sollten, unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben, dringend einen Ehevertrag abschließen, um das Unternehmen aus eventuellen Streitigkeiten im Rahmen einer Scheidung herauszuhalten.
Auch sollte in jedem Gesellschaftsvertrag eine Güterstandsklausel aufgenommen werden, mit welcher alle Gesellschafter verpflichtet werden, mit ihrem jeweiligen Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartnern) einen Ehevertrag mit einer vorgegebenen Klausel bezüglich des Unternehmens bzw. der Gesellschafterstellung abzuschließen. Eine umfassende Güterstandsklausel ist dabei nicht immer notwendig. Für viele Unternehmen oder Gesellschaften ist der Ausschluss des § 1365 BGB wichtiger als ein modifizierter Zugewinnausgleich. Letztere ist aber sinnvoll bei einem Unternehmen mit nur wenigen Gesellschaftern und einem zu erwartenden Wechsel in den Personen der Gesellschafter.
Grundsätzlich sollte jeder Unternehmer, Gesellschafter oder Freiberufler sollte mit seinem Ehepartner über einen Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft sprechen. In diesem muss die Befreiung von § 1365 BGB und die Herausnahme der Beteiligungen an unternehmerischer Tätigkeit aus dem Zugewinnausgleich, insbesondere im Fall der Scheidung geregelt wird. Soll ein Ausschluss nicht vollständig erfolgen, so sollte aber zumindest eine Stundnung geregelt werden, um das Unternehmen zu schützen. An anderer Stelle kann dieser Eingriff bei Bedarf auch kompensiert werden. Gütertrennung und Pflichtteilsverzicht sind aus Gründen des Schutzes eines Unternehmens hingegen nicht erforderlich.
Die meisten Güterstandsklauseln sind zu weit formuliert. In diesem Fall kann ein Wegnahmebeschluss aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht unwirksam sein. Auch ist darauf zu achten, dass die Güterstandsklauseln zu keiner Sanktion führen, mit der sich das Unternehmen selbst schädigt, wenn diese zu viel Liquidität kosten. Es sind daher Güterstandsklauseln zu bevorzugen, die an die Stelle der Wegnahme der Beteiligung ein Ruhen des Stimmrechts und eine Gewinnausschüttungssperre für den betroffenen Gesellschafter vorsehen.