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Due Diligence, Letter of Intent und NDA bei Investoren

Eine Due-Diligence-Prüfung bezeichnet eine Risikoprüfung, die grundsätzlich durch den Käufer beim Kauf von Unternehmen oder Anteilen durchgeführt wird. Due-Diligence-Prüfungen analysieren dabei Stärken und Schwächen des Unternehmens sowie die entsprechenden Risiken. Sie daher oft entscheidend für die Wertfindung.

Wer Investoren in sein Unternehmen aufnehmen möchte, muss umfassende Unterlagen vorlegen, die in der Regel auch Geschäftsgeheimnisse enthalten. Es ist daher anzuraten, mit möglichen Investoren Vereinbarungen zu treffen, die die Absicht einer künftigen Zusammenarbeit aufzeigen. Dabei dürfen solche Absichtserklärungen keinen Anspruch auf Abschluss des beabsichtigten Vertrags begründen, aus dem auch eine Schadenersatzpflicht erwachsen kann, wenn kein Geschäft zustande kommt. Der Abbruch von Verhandlungen muss jederzeit und folgenlos möglich sein. Die Erklärungen müssen daher unbedingt so formuliert werden, dass bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Reichweite des Letter of Intent (LOI) keine Zweifel entstehen können.

Dabei kann das LOI durchaus bindende Regelungen enthalten. Exklusivitätsklauseln und Geheimhaltungsvereinbarungen (Non-disclosure agreement (NDA), auch Vertraulichkeitsvereinbarung oder Verschwiegenheitsvereinbarung genannt) sollten sogar vereinbart sein, bevor Interna des Unternehmens offen gelegt werden. Zwar sind Betriebsgeheimnisse auch durch gesetzliche Regelungen geschützt, jedoch gilt dies nicht in allen Rechtsordnungen aller Länder und Vertragsstrafen können die Durchsetzung erheblich vereinfachen.

Eine Absichtserklärung zwischen mehreren Partnern nennt man auch „Memorandum of Understanding“ (MOU). Es handelt sich ebenfalls um eine Absichtserklärung, für die die gleichen Grundsätze wie bei einem LOI gelten. Auch hier gilt: Entscheidend ist die inhaltliche Gestaltung, aus der sich zwingend eine unverbindliche Absichtserklärung ergibt, die aber durchaus verbindliche Elemente enthalten kann (z.B. NDA).

Wer beabsichtigt, Dritte in sein Unternehmen aufzunehmen oder Anteile seines Unternehmens zu verkaufen, sollte unbedingt auf klare und eindeutige Regelungen achten. Diese helfen Streit und Missverständnisse zu vermeiden und verhindern letztlich teure gerichtliche Auseinandersetzungen. Getreu dem Motto: „Vertrag kommt von vertragen“.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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