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Minderjährige Erben und Gesellschafter im Unternehmen?

Im Familienunternehmen besteht oft das Bedürfnis, Kinder, Ehegatten oder andere Familienangehörige als Erben einzusetzen, sodass diese entweder Gesellschafter werden oder deren bereits vorhandene Gesellschafterstellung erweitert werden soll.

In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass wichtige Ämter wie die Geschäftsführung, aber auch die Gesellschafterstellung nicht an familienfremde Personen fällt. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass minderjährige Erben mit ihren neuen Aufgaben, Rechten und Pflichten nicht überfordert werden. Daher wird meist eine Testamentsvollstreckung in der Form einer Dauertestamentsvollstreckung eingerichtet. Damit ist sichergestellt, dass den Erben das uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die geerbten Gesellschaftsanteile zusteht.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Leicht passiert es so, dass einem Erben Anteile zufallen, die unterschiedlich belastet sind, da sich die vom Erblasser getroffenen Anordnungen nur auf solche Gegenstände beziehen können, die auch zum Nachlassbestand gehören. Der im Recht der Personengesellschaften geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung kann so leicht verletzt werden.

Im Falle der GmbH ist die sukzessive Übertragung von Geschäftsanteilen – zunächst etwa unter Nießbrauchsvorbehalt – auf die Folgegenerationen üblich, es stellt sich insoweit die Frage der Zulässigkeit einer Mehrfachbeteiligung nicht. Die Geschäftsanteile können selbstständig nebeneinander existieren (§ 15 II GmbHG). Eine solche Regelung gibt es bei der GbR oder der KG und anderen Personengesellschaften jedoch nicht.

Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es zu diesem Problem derzeit (Stand April 2019) noch nicht. Aufgrund der fortbestehenden Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit einer zwangsläufig entstehenden Mehrfachbeteiligung an einer Personengesellschaft sollten sowohl im Rahmen von Übertragungen zu Lebzeiten als auch im Rahmen der Testamentsgestaltung andere Lösungen in Betracht gezogen werden.

Lösungsmöglichkeiten sind folgende:

  • Schenkungsverträge

Ein Gesellschaftsanteil kann durch eine Schenkung zu Lebzeiten übertragen werden. Dies sollte so erfolgen, dass der Schenker auch nach der Schenkung noch alle Rechte selbst ausüben kann. Hierfür kann ein Gesellschaftsanteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertrag werden. Gleichzeitig sollte man sich durch unkündbare Vollmachten die Ausübung sämtlicher Rechte sichern. Für den Todesfall sollte zudem eine Testamentsvollstreckung vorgesehen werden. Beides kann schon im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Im Falle der Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Schenker muss der Beschenkte die geschenkte Beteiligung der Verwaltung des Testamentsvollstreckers entsprechend der vom Erblasser getroffenen Anordnungen unterstellen und diesem dafür sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen.

  • Auflagen

Der Erblasser kann seine Erben auch im Wege der Auflage verpflichten, während einer näher zu bestimmenden Zeit jeweils den auszuschüttenden Gewinn einem noch zu bestimmenden Testamentsvollstrecker als Nachlassgegenstand zur Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Er kann den Erben weiter dazu verpflichten, die Ausübung der mit einer Mitgliedschaft zusammenhängenden Verwaltungsrechte dem Testamentsvollstrecker zu überlassen und diesem dazu sämtliche erforderlichen Vollmachten zu erteilen. In diesem Fall wird also ausdrücklich keine Testamentsvollstreckung an der Gesellschafterstellung selbst verfügt, insbesondere unterliegt die Gesellschaftsbeteiligung als solche nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2205 BGB.

Haben Sie Fragen zum Thema vererben von Gesellschaftsanteilen an Kinder oder Dritte? Kontaktieren Sie mich.

Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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