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Muss man für einen Gesellschaftsvertrag zum Notar?

Bei der Frage, ob man für einen Gesellschaftsvertrag zum Notar muss, antworten die Juristen gerne mit ihrer Lieblingsantwort: „Es kommt darauf an“. Worauf? Natürlich darauf, welche Art von Gesellschaft Sie gründen möchten. Eine Gesellschaft ist schnell und einfach und ganz ohne Notar zu gründen. Hierfür müssen Sie lediglich mehr als eine Person sein und zusammen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Schon sind Sie eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zur Gründung einer GbR benötigen Sie also nicht einmal einen Gesellschaftsvertrag. Daher müssen Sie auch nicht zum Notar.

Es empfiehlt sich aber trotzdem dringend, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen bzw. diesen beim Anwalt erstellen zu lassen. Das Gesellschaftsrecht birgt einige Fallstricke und Risiken, die Sie kennen sollten und eine Vereinbarung schützt vor so manchem Missverständnis zwischen den Gesellschaftern.

Es gibt aber auch Gesellschaften, für deren Gründung Sie zwingend zum Notar müssen. So kann eine GmbH oder GmbH & Co. KG nicht einfach durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Die Satzung muss vom Notar beglaubigt werden und die Gesellschaft muss durch den Notar beim Handelsregister angemeldet werden. Gleiches gilt auch für Aktiengesellschaften (AG).

Eine KG oder OHG kann hingegen ohne Notar gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Ausnahmen bei den Gesellschaften, die ohne Notar gegründet werden können, bestehen bei der Begründung einer besonderen Erwerbs- oder Veräußerungspflicht einer Immobilie. Hier besteht dann gem. § 311b BGB eine Beurkundungspflicht durch den Notar.

Auch für die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) müssen Sie zum Notar.

GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG und die AG sind sog. Kapitalgesellschaften. D.h. sie bestehen unabhängig von ihren Gesellschaftern und es gibt strenge Vorschriften zum Erhalt des Kapitals. Die Gründung einer solchen Gesellschaft bedarf immer der notariellen Beurkundung, ebenso später Änderungen der Gesellschaftsverträge. Der Notar berät über den Inhalt der Satzung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Er muss dabei aber neutral sein und berät nie einen der Gesellschafter hinsichtlich seiner individuellen Bedürfnisse. Er beurkundet die Gründung und begleitet die Gesellschaft bis zur Eintragung im Handelsregister, mit der die Gesellschaft erst rechtlich existent wird. Für die Erstellung der Satzung, also dem Gesellschaftsvertrag, der auch die Beziehung der Gesellschafter untereinander Regelt, sollten Sie daher immer einen Rechtsanwalt beauftragen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages oder möchten Sie bei der Gründung umfassend beraten und begleitet werden? Gerne beantworte ich Ihnen alle Fragen rund um die Gründung von Gesellschaften. Kontaktieren Sie mich.

Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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