Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat jetzt in einem aktuellen Urteil wieder klargestellt, dass Kosmetikerinnen keine Falten unterspritzen dürfen (Urteil vom 17.02.2012, Az.: 4 U 197/11). Eigentlich keine Überraschung, denn das Unterspritzen mit Hyaluronsäure, Collagen, Eigenfett oder Botox stellt unzweifelhaft eine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) dar. Wer diese ausüben möchte, benötigt eine entsprechende behördliche Erlaubnis.
So hat auch schon das Oberverwaltungsgericht Münster 2006 entschieden, dass bei Kosmetikerinnen nicht von einer für die sachgemäße Faltenunterspritzung unbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis ausgegangen werden kann. Vielmehr sei für diese Art der Ausübung der Heilkunde zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. Aber auch mit der Voraussetzung „zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ ist Vorsicht geboten. So dürfen z.B. auch Zahnärzte keine Falten unterspritzen. Laut Zahnheilkundegesetz sind Zahnärzte lediglich berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln (Urteil des VG Münster vom 19.04.2011, Az. 7 K 338/09).
Auch Krankenpleger/innen oder Arzthelfer/innen dürfen keine Unterspritzungen vornehmen. Es ist notwendig, dass auch diese mindestens eine Heilpraktikererlaubnis haben.
Die Konsequenzen sind (z.B. bei Zahnärzten) nicht nur berufsrechtlicher Natur, sondern können auch eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und damit empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen.
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