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Vermitteln von Verträgen: auf Offenlegung achten

Wer Verträge vermittelt ist grundsätzlich als Handelsvertreter tätig und wird nicht Vertragspartner. Vielmehr schließen Dritte Verträge untereinander, die durch den Vermittler zusammengebracht wurden. Es kann aber auch anders laufen, sodass sich der Vermittler plötzlich hohen Forderungen ausgesetzt sieht.

Hier gilt es jedoch aufzupassen, dass der Vermittler auch offenlegt, dass er nicht im eigenen Namen handelt und Verträge abschließen möchte, sondern Verträge für einen anderen vermittelt. Sonst kann es schnell passieren, dass der Vermittler ungewollt selbst zum Vertragspartner wird.

So erging es einem Vermittler in einem aktuellen Fall. Es sollten bestimmte Dienstleistungen im Rahmen einer Veranstaltung vermittelt werden. Hierbei trat der Handelsvertreter gegenüber dem Veranstalter auf und hatte angeboten, die für die Veranstaltung notwendigen Dienstleister zu organisieren und zu beauftragen.

Dafür kontaktierte der Vermittler diese Dienstleister und fragte verschiedene Leistungen für eine Veranstaltung an. Dabei versäumte er jedoch in nachweisbarer Weise darauf hinzuweisen, dass nicht er selbst Veranstalter war und er die Leistungen lediglich für einen Dritten anfragte.

Letztlich kam es dann so, dass der tatsächliche Veranstalter die vom Vermittler weitergeleitete Rechnung nicht bezahlte und sich schließlich herausstellte, dass der Veranstalter insolvent war. Der Dienstleister wandte sich dann direkt an den Vermittler und gab an, dass dieser selbst Vertragspartner geworden war, da er nichts von einer Vermittlung wusste und der vermeintliche Vermittler auch seine eigene Visitenkarte ohne Hinweis auf einen Dritten übergeben hatte.

In einem folgenden Gerichtsverfahren gelang es dem Vermittler nicht nachzuweisen, dass er zumindest mündlich auf die Vermittlung und den tatsächlichen Veranstalter hingewiesen hatte.

Achten Sie bei Vermittlungsgeschäften daher immer genau darauf, wie Sie auftreten. Zwar steht in den meisten Vermittlungs- und Handelsvertreterverträgen drin, dass Sie gar nicht selbst Verträge abschließen dürfen. Im Außenverhältnis mit dem jeweiligen Vertragspartner gilt dies jedoch nicht. Dieser kann ja auch gar nichts von der Vereinbarung mit Ihrem Auftraggeber wissen. Es ist also allein an Ihnen, nachweisbar darauf hinzuweisen, wer Vertragspartner werden soll und wer nicht. Kleine Fehler können hier richtig teuer werden. Es gilt also, diese unbedingt zu vermeiden.

Bei Fragen zum Vertriebsrecht können Sie sich gerne an mich wenden. Meine Kontaktdaten finden Sie untenstehend und unter Kontakt.

Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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