Seit dem 26.04.2019 gibt es ein neues Gesetz, welches eine Geheimhaltungsvereinbarung überflüssig machen könnte. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (kurz: GeschGehG).
Bei der Anbahnung von neuen Geschäftsbeziehungen oder im Rahmen von Verträgen werden regelmäßig Informationen ausgetauscht, die der Geschäftspartner auch zu Ihren Ungunsten für sich nutzen oder an Dritte verkaufen kann. Es macht daher durchaus Sinn, dies durch eine Vereinbarung zu verhindern und abzusichern. Ein Geheimhaltungsvertrag, auch Geheimhaltungserklärung, Geheimhaltungsvereinbarung, Vertraulichkeitsvereinbarung, Verschwiegenheitsvereinbarung, NDA (non-disclosure agreement) oder CDA (confidential disclosure agreement), auch NCNDA, ist ein Vertrag, welcher das Stillschweigen über die dort näher bestimmten Informationen vorschreibt und Verstöße im Idealfall auch mit einer Vertragsstrafe sanktioniert.
Zwar gab es auch vor der neuen gesetzlichen Regelung Vorschriften, die Geschäftsgeheimnisse unter Schutz gestellt haben, diese waren jedoch weit gestreut. Nun hat der Gesetzgeber diese in einem neuen Gesetzt zusammengefasst und ersetzt oder ergänzt.
Das Gesetz enthält nun zahlreiche Begriffsbestimmungen einschließlich einer Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses. Dabei ist klargestellt, dass auch der Begriff des „Know-How“ wie auch der des Betriebsgeheimnisses erfasst sind. Dabei ist es für den Schutz nicht erforderlich, dass Informationen gesondert als geheim gekennzeichnet werden. Nicht umfasst ist aber ausdrücklich das sog. reverse engineering wobei ein in Verkehr gebrachtes Produkt analysiert wird.
Braucht man jetzt noch Geheimhaltungsvereinbarungen?

Eindeutig ja. Wie bereits dargestellt, ist das reverse engineering nicht erfasst. Zudem gibt es keine Vertragsstrafen für den Geschädigten. Gerade der hat aber oft die Schwierigkeit im Falle eines Verstoßes, seinen Schaden konkret zu beziffern. Von den vorgesehen Strafen und Bußgeldern hat der verletzte nichts, da diese vollständig an die Staatskasse fließen.
Zudem muss der Geschädigt nachweisen, dass er geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Geheimnisse getroffen hat. Was die Rechtsprechung hier für angemessen halten wird, bleibt abzuwarten. Bislang gibt es freilich noch keine Rechtsprechung zu dem neuen Gesetz. Es kann nicht abgesehen werden, wie es durch die Gerichte angewandt und konkretisiert wird.
Fazit
Wessen Geschäftsgeheimnisse verraten wurden, hat nun besser Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Dies vor allem auch dann, wenn keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht. Durch die Möglichkeit, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, kann man leichter an Informationen gelangen, die dann zivilrechtlich verwertet werden können. Allerdings wird es auch riskanter, vertrauliche Informationen zu verwerten. Im Zweifel muss genau geprüft werden, welche Informationen unter das neue Gesetz fallen und welche nicht. Auch ehemalige Mitarbeiter fallen unter das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. So wird auch das Abwerben von Mitarbeitern riskanter.
Haben Sie Fragen zum Thema Geheimhaltungsvereinbarung und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dann kontaktieren Sie mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh